Anlage AVB – Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Angebote und Verträge über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Ladeeinrichtungen zwischen Energu GmbH und dem Kunden. Die AVB gelten stets, wenn der Kunde ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AVB gelten darüber hinaus auch für Verbraucher (§ 13 BGB), soweit dies gesetzlich zulässig ist; Für Verbraucher geltende, abweichende Bestimungen nehmen ausdrücklich Bezug auf diese.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Energu GmbH ihre Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Energu GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote auf der Website, in Katalogen oder sonstigen Werbematerialien von Energu GmbH sind unverbindlich. Gleiches gilt für Vertragsformulare, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form).
2.2 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind sie freibleibend und unverbindlich. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Vertragsformulars an Energu GmbH gibt der Kunde ein verbindliches Angebot über die Lieferung und/oder Errich-tung/Installation und/oder Betriebsführung von Ladeeinrichtungen ab. Energu GmbH wird den Zugang des Angebots unverzüglich bestätigen (zB per E-Mail).

3. Erlaubnisse und Genehmigungen

3.1 Sind für die Durchführung des Vertrags Erlaubnisse bzw. Genehmigungen erforderlich, sind diese vom Kunden einzuholen. Hiervon erfasst sind insbesondere Erlaubnisse des Grundstückeigentums oder straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse. Der Kunde verpflichtet sich hiermit gegenüber Energu GmbH, dass er erforderliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen rechtzeitig einholen. Auf Verlangen von Energu GmbH wird der Kunde Energu GmbH einen Nachweis über die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt Energu GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht des Kunden entstehen. Hat der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vor der beauftragten Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung nicht eingeholt, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Installation verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen Genehmigungen bzw. Genehmigungen eingeholt und Energu GmbH hierüber informiert hat. Hat der Kunde im Fall der ausschließlichen Beauftragung der Betriebsführung die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vor Inbetriebnahme des Ladepunktes nicht eingeholt, ist Energu GmbH nicht zur Erbringung von Betriebsführungsleistungen verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmi-gungen eingeholt und Energu GmbH hierüber informiert hat. Holt der Kunde schuldhaft die erforderliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Annahme des Angebots durch die Energu GmbH ein, steht Energu GmbH ein Sonderkündigungsrecht zu.
3.2 Ist der Kunde selbst für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung zustän-dig, so gilt der Abschluss des Vertrages zugleich als Erlaubnis bzw. Genehmigung.

4. Liefertermin und Lieferfrist

4.1 Die von der Energu GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als „verbindlicher Liefertermin“ oder in sonstiger Weise ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und von der Energu GmbH schriftlich bestätigt worden.
4.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Energu GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwölf (12) Monate ab Vertragsschluss bzw. In dem Fall, dass eine Anzahlung für die bestellte Ladeeinrichtung vereinbart wurde, ab Wertstellung der Anzahlung auf dem Konto von Energu GmbH.
4.3 Sofern Energu GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen einhält, die Energu GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, insbesondere wegen höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereig-nisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energetik). -beschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnah-men oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) (Nichtverfügbarkeit der Ladeeinrichtung oder Ware), wird Energu GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ladeeinrichtung oder andere Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Energu GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Energu GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ladeeinrichtung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Energu GmbH durch ihren Zulieferer, wenn Energu GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Energu GmbH noch ihrem Zulieferer eine Verschulden trifft oder Energu GmbH im Einzelfall zur Zur Beschaffung ist nicht verpflichtet.
4.4 Der Eintritt eines Lieferverzugs der Energu GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 20 und die gesetzlichen Rechte der Energu GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Lieferung der Ladeeinrichtungen

5.1 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ladeeinrichtungen EXW Incoterms® 2020. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Ernergu GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung der Ladeeinrichtung/en oder der sonstigen Ware geht spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Ladeeinrichtung/en oder der sonstigen Waren auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschleiß der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Kunden durch Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Übergabe bzw. Die Abnahme steht gleich, wenn der Käufer im Verzug ist.

6. Abnahme

6.1 Sofern die Herstellung eines Werks vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das die anwesenden Personen, die erbrachten und abgenommenen Leistungen sowie etwaige Mängel beinhaltet und von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
6.3 Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine entsprechende Frist zur Abnahme gesetzt wurde und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens einem Mangel verweigert hat.
6.4 Abweichend von Ziffer 6.3 gilt das Werk bei Verbrauchern als abgenommen, wenn die Energu GmbH den Bestellern zur Abnahme zugestimmt und gleichzeitig in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln ver-weigerten Abnahme hingewiesen hat.
6.5 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels gemäß Ziffer 6.1 ab, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichnet Rechte nur dann, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

7. Annahmeverzug

7.1 Kommt der Käufer im Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Energu GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5 % pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 10 % des Lieferwertes, beginnend mit dem auf den Annahmeverzug folgenden Tag.
7.2 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kün-digung) bleiben unberührt; Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprü-che anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8. Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en

8.1 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en beauftragt, errichtet Energu GmbH die Ladeeinrichtung/en unter Beachtung der geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
8.2 Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde (insbesonde-re im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung Installation), ist der Kunde verpflichtet, die für die beauftragte Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung erforderlichen Vorarbeiten am Leistungsort nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln durchzuführen der Technik zu erbringen. Zu den erforderlichen Vorarbeiten zählen insbesondere die erforderlichen Netzanschlüsse, Fundamente/Wände und Verkabelungen. Wurden die erforderlichen Vorarbeiten nicht durchgeführt, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Installation verpflichtet, bis der Kunde die Vorarbeiten erbringt und Energu GmbH hierüber informiert.
8.3 Für die Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en werden Arbeiten an der Strom-Infrastruktur vorgenommen. Soweit erforderlich, kann Energu GmbH die Stromversorgung am Standort für die Errichtung und Installation der Ladeeinrich-tung/en unterbrechen.

9. Betriebsführung der Ladeeinrichtung/de

9.1 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, übernimmt Energu GmbH den Betrieb der Ladeinfrastruktur dienstleis-tend für den Kunden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
9.2 Die durch den Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen erbringt Energu GmbH ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Ladepunktes, soweit mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist.
9.3 Soweit nicht schon im Rahmen der Errichtung und Installation der Ladeinfrastruktur erfolgt, nimmt Energu GmbH die Ladeinfrastruktur in Betrieb. Soweit die Er-richtung und Installation der Ladeinfrastruktur nicht durch Energu GmbH erfolgt, stellt der Kunde sicher, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung der Betriebsführungsleistungen der Zustand der Ladeinfrastruktur mangelfrei ist und alle gesetzlichen und herstellerseitigen Vorgaben erfüllt. Energu GmbH ist zur Erbringung der beauftragten Betriebsführung für die jeweilige Ladeeinrichtung erst dann verpflichtet, wenn Energu GmbH das Protokoll über die ordnungsgemäße In-Betriebnahme der jeweiligen Ladeeinrichtung vom Kunden erhalten hat.
9.4 Falls der Kunde die Errichtung der Ladepunkte selbst durchführt, teilt er Energu GmbH spätestens drei Werktage vorab das Installationsdatum mit. Energu GmbH übersendet dem Kunden ein Formular in Textform, in dem die Installationsparameter abgefragt werden. Dieses übersendet der Kunde Energu GmbH mit Meldung des Installationsdatums. Nach Eingabe des Formulars mit Installationsparametern und vorausgesetzt, der elektrotechnische Anschluss erfolgt, sind die Ladepunkte in der Regel nach zwei Werktagen voll funktionsfähig.
9.5 Durch die Beauftragung der Betriebsführungsleistungen übernimmt die Energu GmbH keinerlei Verkehrssicherungspflicht. Dem Kunden obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Anschlüssen, der jeweiligen Liegenschaft mit technischer Ausstattung, den dazugehörigen Komponenten und Kabelwegen sowie der Parkplätze und Zuwege.
9.6 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, hat er für die Dauer der vereinbarten Betriebsführung die Stromversor-gung seiner Ladeinfrastruktur (Deckung aller Bedarfe infolge von Fahrstromlieferungen und Eigenverbrauch der Ladeeinrichtungen) sichergestellt. Soweit die Stromversorgung nicht sichergestellt ist und die ordnungsgemäße Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen beeinträchtigt wird, ist Energu GmbH von ihrer Pflicht zur Erbringung dieser Betriebsführungsleistungen befreit.
9.7 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche mit der Stromversorgung der Ladeinfrastruktur einhergehenden gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Zahlung etwaig anfallender Stromsteuer und EEG-Umlage sowie die Erfüllung begleitender Pflichten (zB ordnungsgemäße Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, Dokumentations-, Mitteilungs- und Testierungspflichten).
9.8 Der Kunde ist verpflichtet, Energu GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ansprüche auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden aus Ziffer 7 beruhen. Energu GmbH wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn ein Dritter Ansprüche gegen Energu GmbH geltend macht, von denen der Kunde Energu GmbH freizustellen hat. Energu GmbH darf den geltend gemachten Anspruch des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Kunden im außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren anerkennen, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert werden darf.

10. Versicherung

10.1 Der Kunde wird die Ladeeinrichtung/en auf seine Kosten gegen ausreichende Zerstörung bzw. Beschädigung durch Blitz, Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahl ausreichend zum Neuwert garantiert.
10.2 Darüber hinaus wird sich der Kunde ausreichend gegen Betriebsunterbrechungen als Folge der unter Ziffer 10.1 erwähnten Gefahren sowie gegen Haftpflichtansprüche Dritter mit einer angemessenen Mindestdeckungssumme versichern.
10.3 Der Kunde übersendet Energu GmbH auf Verlangen eine Kopie des Versicherungsscheins.
10.4 Die Regelung in Ziffer 16.5 bleibt unberührt.

11. Störungen des Netzbetriebs und höhere Gewalt

11.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist Energu GmbH, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Pflicht zur Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen befreit. Energu GmbH ist von ihrer Pflicht zur Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen befreit, solange und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. Der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.
11.2 Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträg-lichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder Unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf nehmen ist. Darunter fallen insbesondere behördliche Maßnahmen, Aufruhr, Krieg, Regie-rungsmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung, Streik oder jede andere außergewöhnliche Ereig-nis, das außerhalb der Kontrolle einer Partei liegt und die Durchführung der Leis-tung unzumutbar, unmöglich oder illegal macht oder ein erhebliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Parteien darstellt.
11.3 Sollte eine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 11.1 oder sonstwie deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ganz oder teilweise daran gehindert sein, Pflichten aus dem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt oder der übrigens und einer angemessenen Anlaufphase. Die betreffende Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Gegenleistung. Die betreffende Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, die Vorraussetzungen zur Erfüllung des Vertrags wiederherzustellen.
11.4 Darüber hinaus werden Situationen (bspw. eine Pandemie), die die Einführung von Regierungsmaßnahmen, gesundheitspolitischer, kommunaler, behördlicher, politischer oder vergleichbarer Maßnahmen (zB behördliche Reisebeschränkungen, Ein- oder Ausreiseverbote, Schließung von Landesgrenzen für die Ein- und Ausfuhr oder Flughäfen) oder innerbetrieblicher oder konzerninterner Maßnahmen der Parteien zur Folge haben und unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise verhindert oder wesentlich erschwert wird und aus diesem Grund die jeweilige Partei die Leistung nicht vertragsgemäß erbringen wird kann, als höhere Gewalt behandelt.

12. Preise

12.1 Soweit nicht anderweitig schriftlich von Energu GmbH angegeben, verstehen sich alle von Energu GmbH genannten Preise ab Werk (EXW Incoterms® 2020), zusätzlich Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, öffentliche Abgaben und ähnliche zugehörige Gebühren.
12.2 Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind Energu GmbH und der Kunde berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen , Lieferung wenn länger als vier Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden soll.
12.3 Beim Versandkauf (Ziffer 5.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschte Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale pro eigens versandter Bestellung (ausschließlich Transportversicherung) iHv EUR 150 als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
12.4 Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
12.5 Abweichend hiervon gilt für Verbraucher, dass der Preis die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthält; Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen der Energu GmbH jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird dem Kunden der Kaufpreis für die bestellte Ladeeinrichtung nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung der Ladeeinrichtung oder der sonstigen Ware informieren.
13.2 Beträgt der Kaufpreis der Ladeeinrichtung oder Ware mehr als EUR 5.000,00 stellt Energu GmbH 50 % des Kaufpreises der bestellten Ladeeinrichtung nach Abschluss des Vertrages in Rechnung. Die übrigen 50 % des Kaufpreises werden dem Kunden nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung der Ladeeinrichtung informieren.
13.3 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Errichtung einer/mehrerer Ladeeinrich-tung/en beauftragt, werden diese Leistungen nach deren Erbringung abgerechnet, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.4 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, werden diese Leistungen monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Ladepunktes während eines laufenden Monats, wird die Betriebsführungsleistung für den entsprechenden Ladepunkt mit Beginn der Inbetriebnahme anteilig für den verbleibenden Monat abgerechnet.
13.5 Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das in dem Rechnungskonto der Energu GmbH zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto von Energu GmbH. Mit Ablauf einer in der Rechnung gesetzten, angemessenen Zahlungsfrist, spätestens jedoch nach dreißig Tagen ab Zugang der Rechnung, kommt der Kunde in Verzug. Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Energu GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
13.6 Einzahlungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung gegenüber Energu GmbH geltend gemacht werden. Erhebt der Kunde keine Einwendung innerhalb der vorgenannten Frist, gilt die Genehmigung als genehmigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung. Energu GmbH wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Rückgaberechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

14. Außerordentliche Kündigung

14.1 Der Vertrag kann von einer Partei aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.
14.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder
b) eine negative Auskunft der Creditreform eV insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt : erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuld-befreiung, oder
c) ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.
14.3 Ein wichtiger Grund für Energu GmbH liegt weiterhin insbesondere dann, wenn
a) die Ladeeinrichtung vom Kunden nicht vertragsgemäß genutzt wird, oder
b) der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen sowie durch sonstige Manipulationen an der Ladeeinrichtung verwendet, oder
c) der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag gegen-über Energu GmbH zwei Monate im Verzug ist und seine Zahlungs-pflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Mahnung mit Kündigungsandrohung von Energu GmbH nachkommt.

15. Preisanpassung

15.1 Energu GmbH wird, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisbe-rechnung maßgeblich sind, insbesondere die Kosten für Wartung und Inspektion nach Maßgabe der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik sowie für Material und Lohn. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung wird vorgenommen, wenn sich zB die Kosten für Wartung und Inspektion nach Maßgabe der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik sowie für Material und Lohn erhöhen oder senken. Energu GmbH ist zu einer Weitergabe entspre-chender Kostensteigerungen berechtigt und zur vollumfänglichen Weitergabe ent-sprechender Kostensenkungen verpflichtet.
15.2 Steigerungen bei einer Kostenart zB den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in einem anderen Bereich erfolgt. Bei Senkungen sind von Energu GmbH die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
15.3 Energu GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens den jeweiligen Umfang und Zeitpunkt einer Preisanpassung so bestimmen, dass Kostensenkun-gen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wurden, als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen.
15.4 Die Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitgeteilt. Die Änderung wird zu dem jeweils in der Mitteilung angegebenen Monatsbeginn verwirklicht.
15.5 Im Fall der Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Hierauf wird der Kunde von Energu GmbH in der Preisänderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.
15.6 Im Falle der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam.
15.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Das Eigentum an der/den Ladeeinrichtung/en und an sonstige Waren verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Energu GmbH aus diesem Vertrag in Bezug auf den Erwerb der Ladeeinrichtung/en oder Waren bei Energu GmbH.
16.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung bzw. Die Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeeinrichtung oder Ware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Energu GmbH hinweisen und Energu GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Energu GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern dem Dritten gerichtliche oder außergerichtliche Kosten entstehen, haftet die Energu GmbH in diesem Zusammenhang nicht zu verantworten, hierfür haftet der Kunde.
16.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Energu GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ladeeinrichtung oder die Ware aus dem Grund des Eigentumsvorbehalts herauszufordern. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht gleichzeitig die Erklärung des Rücktritts; Energu GmbH ist lediglich berechtigt, die Ladeeinrichtung oder Ware herauszufordern und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Energu GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn Energu GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine Fristsetzung gemäß den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
16.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung oder Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ladeeinrichtung oder Ware von Energu GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wo-bei Energu GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Energu GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Glei-che wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ladeeinrichtung oder Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ladeeinrichtung, Ware oder des Er-zeugnisses entstehenden Klagen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe etwaigen Miteigentumsanteils von Energu GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Energu GmbH ab. Energu GmbH übernimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 16.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Energu GmbH ermächtigt. Energu GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen-über Energu GmbH nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Energu GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 16.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann Energu GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen Energu GmbH und deren Schuldner be-kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt . Darüber hinaus ist Energu GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeeinrich-tung/en oder Ware zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Energu GmbH um mehr als 10 %, wird Energu GmbH auf Ver-langen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
16.5 Der Kunde muss die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung oder Ware pfleglich behandeln. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kenntnis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er muss auf seine Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und Dieb-Stahlschäden ausreichend zum Neuwert garantiert werden. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzei-tig durchführen.

17. Gesetzliche Mängelrechte

17.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus ausdrücklicher Gewährleistung, insbesondere seitens des Herstellers.
17.2 Grundlage der Mängelhaftung der Energu GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ladeeinrichtung/en getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ladeeinrichtung/en gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand dieses Vertrags sind oder von Energu GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf Internet-Homepage von Energu GmbH) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden.
17.3 Energu GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB) oder bei Abnahme kennt, ohne sich seine Rechte wegen der Mängel vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Setzen Sie weiterhin die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekom-men ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Energu GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich dargelegt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Energu GmbH für den nicht bzw. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel gemäß den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
17.4 Ist die Ladeeinrichtung oder sonstige Ware mangelhaft, kann Energu GmbH zunächst wählen, ob Energu GmbH Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Energu GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern, bleibt unberührt.
17.5 Der Kunde hat Energu GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ladeeinrichtung oder Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen und/oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Energu GmbH die mangelhafte Sache gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Energu GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
17.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. Erstattet Energu GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Energu GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit sei für den Kunden nicht erkennbar.
17.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für die beanstandete Ladeeinrichtung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
17.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun-gen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 20 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
17.9 Abweichend hiervon gelten für Verbraucher die nachfolgenden Regelungen, von Ziffer 17.10 bis 17.16, soweit die gelieferte Ware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, dh nicht die zwischen dem Kunden und der Energu GmbH vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet eig-net oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie zB Montage- und Installationsanleitungen, überge-ben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, dh sich nicht für die gewöhn-liche Verwendung eignet, oder keine Beschaffenheit aufweist, die Bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann, unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der offenen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Wer-bung oder auf das Etikett, zurückgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines entspricht, die oder das wir Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird , deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist).
17.10 In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur näherungsweise maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden; insoweit Abweichungen der gelieferten Ware auch kein Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehend stellenen Absatzes dar. Haftungsausschlüsse gelten nur, wenn wir mit Ihnen ausdrücklich und ausdrücklich eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
17.11 Die Nacherfüllungspflicht erfüllt uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
17.12 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde uns die berührungslose Ladeeinrichtung bzw. Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss der Kunde der Energu GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einhalten. Ist der Kunde während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzu-treten. Ist die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht worden, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
17.13 Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
17.14 Eine Haftung richtet sich nach Ziffer 20.
17.15 Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und Auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wie zB die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung der Energu GmbH auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprü-che auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
17.16 Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhän- gig von der Rechtsnatur der vom Kunden gegen uns erhobenen Ansprüche. Hiervon bleibt unsere Haftung nach Ziffer 20.2 unberührt.

18. Garantie

Eine Garantie für die von Energu GmbH gelieferte/n Ladeeinrichtung/en oder Waren besteht nur, wenn Energu GmbH gegenüber dem Kunden ausdrücklich eine schriftliche Garantie zu der jeweiligen Ladeeinrichtung oder Ware abgegeben hat.

19. Verjährung

19.1 Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB gefallen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, zB ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB) oder mit Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr. 1 BGB).
19.2 Abweichend hiervon gilt für Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gefallen, von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
19.3 Diese Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Energu GmbH oder deren gesetzlicher Vertreter bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder im Falle der Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

20. Haftung der Energu GmbH

20.1 Soweit sich aus dem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Energu GmbH bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
20.2 Auf Schadensersatz haftet Energu GmbH nur, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um einen sonstigen Schaden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Energu GmbH, ihrem gesetzlichen Vertreter und/oder handelt Ihre Erfüllungsgehilfen handelt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Energu GmbH ebenfalls, bei leichter Fahrlässigkeit und sofern es sich nicht um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, liegt die Haftung jedoch auf dem Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewährleisten hat sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie zB die Verpflichtung zur Lieferung des gekauften Produkts.
20.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Energu GmbH.
20.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Energu GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
20.5 Energu GmbH ist nicht für Schäden verantwortlich, die auf Rückwirkungen aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers oder der Kundenanlage beruhen, an die die Ladeeinrichtung angeschlossen und/oder in die sie integriert ist. Dies gilt nicht, wenn die Energu GmbH eine Schuld trifft.
20.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in allen Fällen unberührt.
20.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
20.8 Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.
20.9 Energu GmbH haftet nicht für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stand der Technik entsprechender Montage, Inbetriebnahme oder Anschluss an das Elektrizitätsverteilernetz oder Montage entgegen der Montageleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ladeinfrastruktur, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und die Energu GmbH nicht zu vertreten hat.

21. Zugang

21.1 Der Kunde gewährt der Energu GmbH und den von der Energu GmbH beauftragten Dritten den für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Zugang zur Ladeinfrastruktur mit Zubehör und Anschlüssen. Dies schließt neben dem Zugang zu den in der jeweiligen Liegenschaft vorhandenen Technik sowie dazugehörigen Komponenten auch den Zugang zu Kabelwegen ein. Bei Gefahr im Verzug ist Energu GmbH unverzüglich Zugang zu verschaffen. Energu GmbH wird dem Kunden den Zugang rechtzeitig vorher ankündigen.
21.2 Ist der Kunde weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter der für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu betretenden Liegenschaft wird der Kunde die Gestattung des erforderlichen Zugangs sicherstellen. Auf Verlangen stellt der Kunde Energu GmbH hierüber einen schriftlichen Nachweis zur Verfü-gung.

22. Leistung durch Dritte

Die Energie GmbH darf sich zur Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen Dritter bedienen.

23. Eigentumsübergang an Dritte

23.1 Verliert der Kunde sein Eigentum oder Nutzungsrecht an der Ladeinfrastruktur, mit deren Betriebsführung Energu GmbH beauftragt wurde, hat er dies Energu GmbH unverzüglich in Textform mitgeteilt.
23.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Nutzungsberechtigte in den Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag in Bezug auf die Betriebsführungsleistungen eintritt. Erfolgt ein solcher Eintritt des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nicht, bleibt der Kunde gegenüber Energu GmbH weiterhin aus dem neuen Vertrag verpflichtet.
23.3 Die Energu GmbH kann den Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ablehnen, wenn und soweit begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten bestehen. In diesem Fall bleibt der Kunde gegenüber der Energu GmbH weiterhin aus dem Vertrag verpflichtet.
23.4 Gelangt Energu GmbH zu der Überzeugung, dass der neue Eigentümer oder nutzungsberechtigte seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird, so wird Energu GmbH dem Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten in den Vertrag zustimmen.

24. Informationspflicht

Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, haben sich die Parteien während der Laufzeit dieses Vertrages gegenseitig unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die für den Zustand der Ladeinfrastruktur und damit für die Erbringung der beauftragten Betriebsführungsleistungen von Bedeutung sind . Dies betrifft insbesondere Beschädigungen und/oder Störungen der Ladeinfrastruktur sowie diese betreffenden Wartungs- und/oder Reparaturmaßnahmen.

25. Schriftform

25.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schrift-formerfordernisses selbst. Die telekommunikative Übermittlung ist ausgeschlos-sen.
25.2 Für Verbraucher gilt abweichend von Ziffer 25.1 für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages die Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

26. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestim-mungen dieses Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stel-le der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Ent-sprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags.

27. Gerichtsstand

Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist aus-schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Energu GmbH der Geschäftssitz von Energu GmbH. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unter-nehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Energu GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berech-tigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

28. Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Ener-gu GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des in-ternationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

29. Vertraulichkeit

29.1 Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse, Material sowie sonstige Informationen, die der Kunde von Energu GmbH nach oder in Verbindung mit die-sem Vertrag (unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt und ob diese Informationen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet sind oder nicht) erhalten hat (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde darf vertrauliche In-formationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag verwenden. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auch für Hilfs-personen des Kunden auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
29.2 Vorstehende Regelungen gelten auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Der Kunde ist allerdings nicht gehindert, nach Beendigung des Vertrags solche In-formationen und Kenntnisse zu verwerten, die allgemein bekannt und leicht er-hältlich geworden sind, soweit dies nicht auf Ausnutzung eines Vertragsbruches durch den Kunden beruht.
29.3 Unterlagen über vertrauliche Informationen, die dem Kunden anvertraut wurden, hat der Kunde unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an Energu GmbH zurückzu-geben.
29.4 Beide Parteien werden den Inhalt dieses Vertrags und seine Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die einer ge-setzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Inte-ressen erforderlich ist. Ferner ist davon die Bekanntgabe an Mitarbeiter, Führungs-kräfte und/oder Organmitglieder eins verbundenen Unternehmens im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz einer Partei ausgeschlossen. Die Parteien stellen sicher, dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch von Mitarbeiter, Füh-rungskräfte und Organmitglieder eines mit einer Partei verbundenen Unterneh-mens im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz eingehalten werden.
29.5 Der Kunde wird die vertraulichen Schriftstücke gesondert aufbewahren und gemäß den Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs unter Verschluss halten.
29.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflich-tungen auch von seinen Hilfspersonen eingehalten werden.

30. Vertragsübertragung

30.1 Der Kunde darf die Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheri-ger schriftlicher Zustimmung von Energu GmbH auf einen Dritten übertragen oder abtreten.
30.2 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen infolge Umstrukturierung oder teilweisen oder ganzen Veräußerung ihres Geschäfts ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen oder in anderer Weise darüber verfügen. In diesem Fall hat Energu GmbH sicherzustellen, dass der Vertragspartner eine Erklärung an den Kunden abgibt, wonach sämtliche Verpflichtungen von Energu GmbH aus dem vor-liegenden Vertrag übernommen werden. Nach Abgabe einer solchen Erklärung ist Energu GmbH aus ihren sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aus diesem Vertrag entlassen.
30.3 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen ebenfalls ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz von Energu GmbH übertragen.
30.4 Die Regelungen in Ziffer 23 bleiben hiervon unberührt.

31. Änderung der AVB

31.1 Es kann erforderlich sein, dass Energu GmbH diese AVB ändern oder ergänzen muss. Energu GmbH behält sich daher vor, diese AVB anzupassen, soweit die Änderungen oder Ergänzungen notwendig erscheinen und für den Kunden zumutbar sind. Energu GmbH wird Kunden mit bereits abgeschlossenen Verträgen, auf die neue AVB Anwendung finden sollen, Änderungen und Ergänzungen mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform (zB per E-Mail) mitteilen. Etwaige Änderungen und Ergänzungen der AVB gelten als zulässig, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zu-gang der Mitteilung über die Änderungen und/oder Ergänzungen in Textform mitteilt. In der Mitteilung wird Energu GmbH den Kunden auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen besonders hinweisen.
31.2 Die Berichtigung offensichtlicher Rechtschreib- oder Rechenfehler stellt keine Änderung der AVB dar und ist jederzeit ohne Mitteilung an den Kunden möglich.
32. Änderung der Geschäftsgrundlage
32.1 Energu GmbH ist berechtigt, diese AVB auch gegenüber Kunden mit bereits abgeschlossenen Verträgen zu ändern, soweit dies zur Anpassung erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, welche Energu GmbH nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und deren Eine Nichtberücksichtigung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses oder der Durchführung des Vertrags in Bezug auf die Betriebsführung würde erheblich stören.
Als Umstand im Sinne dieser Regelung gilt insbesondere:

a) jedes Inkrafttreten, Widerrufen, Ändern oder Neufassen eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen regulatorischen Bestim-mung (zB Festlegung der Regulierungsbehörde) betreffend die Er-richtung und/oder den Betrieb von Ladepunkten;
b) jede Änderung einer gefestigten Rechtsprechung nach der sich künftig die Errichtung und/oder der Betrieb von Ladepunkten anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestalten;
c) jedes Neufassen, Ändern oder Aufheben einer Verwaltungs- bzw. Re-gulierungspraxis nach der sich künftig die Errichtung und/oder der Betrieb von Ladepunkten anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestalten.
32.2 Darüber hinaus ist Energu GmbH auch dann zur Anpassung der AVB berechtigt, soweit dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertragses betreffend die beauftragte Betriebsführung aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Bestimmungen der AVB ändert, wenn eine oder mehrere Bestimmungen der AVB von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden oder eine Gesetzesänderung zB zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der AVB führt.

 

Anlage AVB – Allgemeine Vertragsbedingungen für Angebote und Verträge über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Photovoltaikanlagen und/oder eines Batteriespeichers sowie ggfs. Zubehör (nachfolgend „System“ genannt)

 

  1. Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Angebote und Verträge über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Photovoltaikanlagen und/oder eines Batteriespeichers sowie ggfs. Zubehör (nachfolgend einzeln oder zusammen „System“ genannt) zwischen Energu GmbH und dem Kunden. Die AVB gelten stets, wenn der Kunde ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AVB gelten darüber hinaus auch für Verbraucher (§ 13 BGB), soweit dies gesetzlich zulässig ist; für Verbraucher geltende, abweichende Bestimmungen nehmen ausdrücklich Bezug auf diese.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Energu GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Energu GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

  1. Vertragsschluss

2.1 Angebote auf der Website, in Katalogen oder sonstigen Werbematerialien von Energu GmbH sind unverbindlich. Gleiches gilt für Vertragsformulare, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form).
2.2 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind sie freibleibend und unverbindlich. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Vertragsformulars/Angebots an Energu GmbH gibt der Kunde ein verbindliches Angebot über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Ladeeinrichtungen ab. Der Vertrag wird mit Erhalt der Auftragsbestätigung durch Energu in Textform wirksam.

  1. Erlaubnisse und Genehmigungen

3.1 Sind für die Durchführung des Vertrages Erlaubnisse bzw. Genehmigungen erforderlich, sind diese vom Kunden einzuholen. Hiervon erfasst sind insbesondere Erlaubnisse des Grundstückeigentümers. Der Kunde verpflichtet sich hiermit gegenüber Energu GmbH, dass er erforderliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen rechtzeitig einholt. Auf Verlangen von Energu GmbH wird der Kunde Energu GmbH einen Nachweis über die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt Energu GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht des Kunden entstehen. Hat der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vor der beauftragten Errichtung und Montage/Installation des Systems nicht eingeholt, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Montage/Installation verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen eingeholt und Energu GmbH hierüber informiert hat. Holt der Kunde schuldhaft die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Annahme des Angebots durch die Energu GmbH ein, steht Energu GmbH ein Sonderkündigungsrecht zu.
3.2 Ist der Kunde selbst für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung zuständig, so gilt der Abschluss des Vertrages zugleich als Erlaubnis bzw. Genehmigung.

  1. Liefertermin und Lieferfrist

4.1 Die von Energu GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als „verbindlicher Liefertermin” oder in sonstiger Weise ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und von Energu GmbH schriftlich bestätigt worden.
4.2 Energu wird mit dem Kunden die Termine für die Lieferung und Errichtung des Systems abstimmen. Abgestimmte Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vereinbarung, nicht verbindlich. Insbesondere kann es insbesondere witterungsbedingt zu Abweichungen kommen.

4.3 Sofern Energu GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Energu GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, insbesondere wegen höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) wird Energu GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist das System auch bis zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist Energu GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Energu GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit des Systems in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Energu GmbH durch ihren Zulieferer, wenn Energu GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Energu GmbH noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder Energu GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4 Der Eintritt eines Lieferverzugs von Energu GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 17 und der gesetzlichen Rechte von Energu GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

  1. Lieferung des Systems

5.1 Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgt die Lieferung des Systems Incoterms® 2020. Auf Verlangen des Käufers wird das System an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Energu GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Systems geht spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Systems auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Systems an den Kunden durch Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug ist.

  1. Abnahme

6.1 Sofern die Herstellung eines Werks vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das die anwesenden Personen, die erbrachten und abgenommenen Leistungen sowie etwaige Mängel beinhaltet und von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
6.3 Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt wurde und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
6.4 Abweichend von Ziffer 6.3 gilt das Werk bei Verbrauchern als abgenommen, wenn Energu GmbH den Besteller zur Abnahme aufgefordert und gleichzeitig in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
6.5 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels gemäß Ziffer 6.1 ab, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

  1. Annahmeverzug

7.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Energu GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 10 % des Lieferwertes, beginnend mit dem auf den Annahmeverzug folgenden Tag.
7.2 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

  1. Errichtung und Installation des Systems

8.1 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Errichtung und Installation des Systems beauftragt, errichtet Energu GmbH die zu dem System gehörenden Komponenten unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
8.2 Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde (insbesondere im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung Installation), ist der Kunde verpflichtet, die für die beauftragte Errichtung und Installation des Systems erforderlichen Vorarbeiten am Leistungsort nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Wurden die erforderlichen Vorarbeiten nicht erbracht, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Installation verpflichtet, bis der Kunde die Vorarbeiten erbringt und Energu GmbH hierüber informiert.
8.3 Für die Errichtung und Installation des Systems werden Arbeiten an der Strom-Infrastruktur vorgenommen. Soweit erforderlich, kann Energu GmbH die Stromversorgung am Standort für die Errichtung und Installation des Systems unterbrechen.

  1. Preise

9.1 Soweit nicht anderweitig schriftlich von Energu GmbH angegeben, verstehen sich alle von Energu GmbH genannten Preise ab Werk (EXW Incoterms® 2020), zuzüglich Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, öffentlicher Abgaben und ähnlicher zugehöriger Gebühren und Kosten.
9.2 Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind Energu GmbH und der Kunde berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
9.3 Beim Versendungskauf (Ziffer 5) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale pro eigens versandter Bestellung (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. EUR 150,- als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
9.4 Alle Preise gelten in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.5 Abweichend hiervon gilt für Verbraucher, dass der Preis die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthält; Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen der Energu GmbH jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

  1. Zahlungsbedingungen

10.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird dem Kunden der Kaufpreis für das bestellte System nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung des Systems informieren.
10.2 Beträgt der Kaufpreis des Systems mehr als EUR 5.000,00 stellt Energu GmbH 50 % des Kaufpreises der bestellten Ladeeinrichtung nach Abschluss des Vertrages in Rechnung. Die übrigen 50% des Kaufpreises werden dem Kunden nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung der Ladeeinrichtung informieren.
10.3 Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf dem in der Rechnung genannten Konto von Energu GmbH zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto von Energu GmbH. Mit Ablauf einer in der Rechnung gesetzten, angemessenen Zahlungsfrist, spätestens jedoch nach dreißig Tagen ab Zugang der Rechnung, kommt der Kunde in Verzug. Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Energu GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
10.4 Einwendungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung gegenüber Energu GmbH geltend gemacht werden. Erhebt der Kunde keine Einwendung innerhalb der vorgenannten Frist, gilt die Abrechnung als genehmigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung. Energu GmbH wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

  1. Außerordentliche Kündigung

11.1 Der Vertrag kann von einer Partei aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.
11.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise verletzt oder
b) eine negative Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung, oder
c) ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.
11.3 Ein wichtiger Grund für Energu GmbH liegt weiterhin insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag gegenüber Energu GmbH zwei Monate in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Mahnung mit Kündigungsandrohung von Energu GmbH nachkommt.

  1. Preisanpassung

12.1 Energu GmbH wird, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, insbesondere die Kosten für Material und Lohn. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für Material und Lohn erhöhen oder absenken. Energu GmbH ist zu einer Weitergabe entsprechender Kostensteigerungen berechtigt und zur vollumfänglichen Weitergabe entsprechender Kostensenkungen verpflichtet.
12.2 Steigerungen bei einer Kostenart z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in einem anderen Bereich erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Energu GmbH die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
12.3 Energu GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens den jeweiligen Umfang und Zeitpunkt einer Preisanpassung so bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen.
12.4 Die Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitgeteilt. Die Änderung wird zu dem jeweils in der Mitteilung angegebenen Monatsbeginn wirksam.
12.5 Im Fall der Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Hierauf wird der Kunde von Energu GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
12.6 Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam.
12.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

13.1 Das Eigentum an dem System und an sonstigen Waren verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Energu GmbH aus diesem Vertrag in Bezug auf den Erwerb des Systems oder Waren bei Energu GmbH.
13.2 Das unter Eigentumsvorbehalt stehende System darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Systems durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Energu GmbH hinweisen und Energu GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Energu GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die Energu GmbH in diesem Zusammenhang entstehen, nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Energu GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das System auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Energu GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich das System herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Energu GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn Energu GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
13.4 Der Kunde muss das unter Eigentumsvorbehalt stehende System pfleglich behandeln. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung des  unter Eigentumsvorbehalt stehenden Systems verpflichtet. Er muss es auf seine Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  1. Gesetzliche Mängelrechte

14.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
14.2 Grundlage der Mängelhaftung von Energu GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit des Systems getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Systems gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des Vertrags sind oder von Energu GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf Internet-Homepage von Energu GmbH) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
14.3 Energu GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB) oder bei Abnahme kennt, ohne sich seine Rechte wegen der Mängel vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Energu GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Energu GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
14.4 Ist das System mangelhaft, kann Energu GmbH zunächst wählen, ob Energu GmbH Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Energu GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
14.5 Der Kunde hat Energu GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das System zu Prüfungszwecken zu überlassen und/oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Energu GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Energu GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
14.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Energu GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Energu GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
14.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für die beanstandete Ladeeinrichtung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
14.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 17 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
14.9 Abweichend hiervon gelten für Verbraucher die nachfolgenden Regelungen, von Ziffer 14.9 bis 14.17 soweit das gelieferte System nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen dem Kunden und Energu GmbH vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht.

14.10 In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen des gelieferten und oder montierten Systems auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen des Systems im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an das System vereinbart haben.
14.11 Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
14.12 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Systems, bzw. Teilen hiervon, soweit Teile ohne Beeinträchtigung des übrigen Systems austauschbar sind (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde uns das beanstandete System oder dessen Teil (siehe zuvor) zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Kunde der Energu GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht worden, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
14.13 Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
14.14 Eine Haftung richtet sich nach Ziffer 17.
14.15 Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wie z.B. die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung von Energu GmbH auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
14.16 Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Kunden gegen uns erhobenen Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Ziffer 17.

  1. Garantie

Eine Garantie für das von Energu GmbH gelieferte System besteht nur, wenn Energu GmbH gegenüber dem Kunden ausdrücklich eine schriftliche Garantie zu dem jeweiligen System oder Teilen davon abgegeben hat.

  1. Verjährung

16.1 Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB fallen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, z.B. ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB) oder mit Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr. 1 BGB).
16.2 Abweichend hiervon gilt für Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen, von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
16.3 Diese Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Energu GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder im Falle der Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Haftung von Energu GmbH

17.1 Soweit sich aus dem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Energu GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
17.2 Auf Schadensersatz haftet Energu GmbH nur, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um einen sonstigen Schaden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Energu GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Energu GmbH ebenfalls, bei leichter Fahrlässigkeit und sofern es sich nicht um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie z.B. die Verpflichtung zur Lieferung des gekauften Produkts.
17.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Energu GmbH.
17.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Energu GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
17.5 Energu GmbH ist nicht für Schäden verantwortlich, die auf Rückwirkungen aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers oder der Kundenanlage beruhen, an die das System angeschlossen und/oder in die sie integriert ist. Dies gilt nicht, wenn Energu GmbH ein Verschulden trifft.
17.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in allen Fällen unberührt.
17.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
17.8 Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.
17.9 Energu GmbH haftet nicht für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder natürlicher Abnutzung des Systems, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und die Energu GmbH nicht zu vertreten hat.

  1. Zugang

18.1 Der Kunde gestattet Energu GmbH und den von Energu GmbH beauftragten Dritten den für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Zugang zu dem System mit seinem sämtlichen Zubehör und Anschlüssen. Dies schließt neben dem Zugang zu den in der jeweiligen Liegenschaft vorhandenen technischen Räumlichkeiten sowie dazugehörigen Komponenten auch den Zugang zu Kabelwegen ein. Bei Gefahr in Verzug ist Energu GmbH unverzüglich Zugang zu verschaffen. Energu GmbH wird dem Kunden den Zugang rechtzeitig vorher ankündigen.
18.2 Ist der Kunde weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter der für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu betretenden Liegenschaft wird der Kunde die Gestattung des erforderlichen Zugangs sicherstellen. Auf Verlangen stellt der Kunde Energu GmbH hierüber einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung.

  1. Leistung durch Dritte

Energu GmbH darf sich zur Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen Dritter bedienen.

  1. Schriftform

20.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Die telekommunikative Übermittlung ist ausgeschlossen.
20.2 Für Verbraucher gilt abweichend von Ziffer 20.1 für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages die Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags.

  1. Gerichtsstand

Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Energu GmbH der Geschäftssitz von Energu GmbH.. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Energu GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  1. Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Energu GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

  1. Vertragsübertragung

24.1 Der Kunde darf die Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Energu GmbH auf einen Dritten übertragen oder abtreten.
24.2 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen infolge Umstrukturierung oder teilweisen oder ganzen Veräußerung ihres Geschäfts ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen oder in anderer Weise darüber verfügen. In diesem Fall hat Energu GmbH sicherzustellen, dass der Vertragspartner eine Erklärung an den Kunden abgibt, wonach sämtliche Verpflichtungen von Energu GmbH aus dem vorliegenden Vertrag übernommen werden. Nach Abgabe einer solchen Erklärung ist Energu GmbH aus ihren sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aus diesem Vertrag entlassen.
24.3 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen ebenfalls ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz von Energu GmbH übertragen..

  1. Datenschutz

25.1 Im Rahmen der Errichtung und des Betreibens des Systems werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, um die vertraglich festgelegte Leistung zu erbringen. Die Daten werden streng vertraulich behandelt. Energu erklärt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und wird seine Vertragspartner ebenfalls dazu verpflichten. Über Datenschnittstellen können Betriebsdaten des Systems an z.B. Hersteller des Wechselrichters, Energu und Handwerker gesendet und dort zum Zweck der Anlagenoptimierung ausgewertet und gespeichert werden. Die Daten, die erhoben werden, werden -soweit zur Erbringung der Dienstleistung notwendig-, insoweit an interne und externe Stellen weitergegeben. Zu den externen Stellen gehören Dienstleister zur Installation und Wartung der Kundensysteme, Bereitstellung der Netzinfrastruktur und -dienste. Energu wird diese Daten streng vertraulich behandeln und seine Partner ebenfalls hierzu verpflichten, um sicherzustellen, dass die Daten nur zu Zwecken des Kundendienstes verwendet werden und nicht an Dritte weitergegeben werden.

25.2 Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die für das System benötigten Zwecke entfallen.