AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ENERGU GmbH für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten und Ladesäulenbetreibern (CPO

&1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

  1. Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.
  2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der ENERGU GmbH und Betreibern von öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten o. Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von ENERGU GmbH als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von ENERGU GmbH die Übermittlung des Formulars an ENERGU GmbH bestätigt und ENERGU GmbH das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.
  4. Der Vertrag kommt zustande, wenn der CPO ENERGU GmbH den Auftrag zur Abwicklung und Vermarktung der Treibhausgasminderungen aus den an seinen Ladepunkten abgegebenen Strommengen erteilt hat und ENERGU GmbH dies durch Übersendung einer Vertragsbestätigung (im Wesentlichen diese AGB) in Textform angenommen hat

2 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten/CPO aus dem Quotenhandel auf ENERGU GmbH gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

&3 Entgelt für die Übertragung

  1. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von ENERGU GmbH ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
  2. Der CPO erhält für jede von der Auftragsbestätigung erfasste kWh von ENERGU GmbH ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung durch ENERGU GmbH.
  3. Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten/CPO beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist/CPO seiner Verpflichtung aus noch nicht nachgekommen ist.

Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. ENERGU GmbH ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

&4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist ENERGU GmbH eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von ENERGU GmbH zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von ENERGU GmbH wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
  2. Der CPO stellt ENERGU GmbH monatlich spätestens zum 15. de jeweiligen Folgemonats die Aufzeichnungen nach § 6 der 38. BImSchV für den jeweiligen Monat zur Verfügung. Muster hat das Recht, die Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten eQuota als seinem Dienstleister und vom CPO nach § 2 dieser AGB zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens eQuota bereitgestellte digitale Schnittstelle.
  3. Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr ENERGU GmbH bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. ENERGU GmbH wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von ENERGU GmbH wird der Kunde ENERGU GmbH in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
  4. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist ENERGU GmbH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

&5 Exklusivität

  1. Der E-Mobilist/CPO sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
  2. Teilt das Umweltbundesamt ENERGU GmbH mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als ENERGU GmbH als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist ENERGU GmbH berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. ENERGU GmbH wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 30 € netto in Rechnung stellen.

&6 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung des zwischen dem Auftraggeber und ENERGU GmbH geschlossenen Vertrags verarbeitet ENERGU GmbH die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
  2. Zur Vertragserfüllung setzt ENERGU GmbH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

&7 Vertragslaufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf der Textform.

&8 Widerrufsrecht

  1. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
  2. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der des Zustandekommens des Vertrags nach § 1.
  3. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie ENERGU GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
  4. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen werden wir Ihre Anmeldung Ihres E-Autos zurückziehen. Sie verlieren daraufhin den vollständigen Anspruch auf das Entgelt nach § 3.

&9 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
  3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.
  4. ENERGU GmbH kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

Abschnitt für Datenschutzinformationen

Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

(Angaben zum Verantwortlichen, Betroffenenrechten und weiteren erforderlichen Informationen nach Art. 13 DSGVO sind hier aufgrund des Charakters als Abschnitt einer Datenschutzinformation zum Einfügen nicht enthalten; ebenso sind Nummerierungen nicht vorhanden und durch den Verantwortlichen eigenständig vorzunehmen)

Allgemeine Informationen zum Verfahren und der Funktionsweise

Bei der Durchführung des Verfahrens zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) werden über ein Formular unter http://www.energu.de/thg zunächst die für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung erforderlichen personenbezogenen Daten von den Kunden der ENERGU GmbH erhoben. Der hochgeladene Scan bzw. die hochgeladene Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I wird in Echtzeit mittels Texterkennungssoftware und KI-Software geprüft, um die Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) festzustellen.

Anschließend werden erforderliche personenbezogene Daten an das Umweltbundesamt übermittelt, um die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zu registrieren. Die schlussendliche Quotenbündelung und –Vermarktung für den THG-Quotenhandel erfolgt ohne Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Im Rahmen der Durchführung des Verfahrens zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

  • Vorname(n) und Nachname,
  • E-Mail-Adresse,
  • Kontodaten (Kontoinhaber, IBAN, Bankinstitut),
  • Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer, Halterangaben/-adresse und Scan bzw. Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I),
  • Log-Files (Datum, Uhrzeit, Browser, Betriebssystem, IP-Adresse, Referrer-URL).

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, um den zwischen ENERGU GmbH und Kunden geschlossenen Vertrag über das Verfahren zur Treibhausgasminderungsquote zu erfüllen, die Berechtigung zur Teilnahme am THG-Quotenhandel zu überprüfen sowie die THG-Quotenregistrierung beim Umweltbundesamt vorzunehmen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO, da die Verarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Die Verarbeitung der Logfiles dient ebenfalls der Betrugsverhinderung und –prävention, Fehleridentifikaton sowie der Verhinderung von Spam-Angriffen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Die genannten Interessen von ENERGU GmbH sind als berechtigt im Sinne der Vorschrift anzusehen.

Die Daten werden von ENERGU GmbH unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert (i.d.R. drei bzw. fünf Jahre) und anschließend gelöscht, ohne dass es hierfür einer gesonderten Aufforderung zur Löschung bedarf.

Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte

Zur Durchführung der beschriebenen Datenverarbeitung wird von ENERGU GmbH der Dienstleister eQuota GmbH, Bouchéstraße 79b, 12435 Berlin (im Folgenden „eQuota“) als Auftragsverarbeiter eingesetzt. Mit eQuota wurde einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO abgeschlossen. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich eQuota, die gegenständlichen personenbezogenen Daten ausschließlich auf Weisung zu verarbeiten und die Vorgaben des unionsrechtlichen Datenschutzrechts zu wahren.

Zur Registrierung der THG-Quote übermittelt eQuota die erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten an das Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau. Durch das Umweltbundesamt werden anschließend ein Konformitätscheck und die Registrierung der THG-Quote vorgenommen.

eQuota verarbeitet die personenbezogenen Daten, auch unter Einschaltung von eigenen Auftragsverarbeitern, ausschließlich in Rechenzentren innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union.

Bereitstellung der personenbezogenen Daten und automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten für die Durchführung des Verfahrens zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist für den Vertragsabschluss erforderlich, um das Vorliegen der Voraussetzungen und die THG-Quotenregistrierung vornehmen zu können. Ohne Bereitstellung ist der Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung nicht möglich.

Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling statt.

Anlage AVB – Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den Vertrag über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Ladeeinrichtungen zwischen Energu GmbH und dem Kunden (AVB).
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Energu GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Energu GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote auf der Website, in Katalogen oder sonstigen Werbematerialien von Energu GmbH sind unverbindlich. Gleiches gilt für Vertragsformulare, die Energu GmbH dem Kunden zusendet.
2.2 Ein verbindliches Angebot über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Ladeeinrichtungen gibt der Kunde mit Unterzeichnung des Vertragsformulars in dem hierfür vorgesehenen Unterschriftenfeld und Rücksendung an Energu GmbH ab. Energu GmbH wird den Zugang des Angebots unverzüglich bestätigen (z. B. per E-Mail).
2.3 Die Annahme des Angebots wird von Energu GmbH gegenüber dem Kunden erklärt (z. B. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung).
2.4 Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Kunden kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande.
2.5 Der Vertragstext wird von Energu GmbH gespeichert und dem Kunden zur Verfügung gestellt. Der Vertrag wird in deutscher Sprache geschlossen.

3. Erlaubnisse und Genehmigungen

3.1 Sind für die Durchführung des Vertrages privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen erforderlich, sind diese vom Kunden einzuholen. Hiervon erfasst sind insbesondere Erlaubnisse des Grundstückeigentümers oder straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse. Der Kunde verpflichtet sich hiermit gegenüber Energu GmbH, dass er erforderliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen rechtzeitig einholt. Auf Verlangen von Energu GmbH wird der Kunde Energu GmbH einen Nachweis über die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt Energu GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht des Kunden entstehen. Hat der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vor der beauftragten Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung nicht eingeholt, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Installation verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen eingeholt und Energu GmbH hierüber informiert hat. Hat der Kunde im Fall der ausschließlichen
Beauftragung der Betriebsführung die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vor Inbetriebnahme des Ladepunktes nicht eingeholt, ist Energu GmbH nicht zur Erbringung von Betriebsführungsleistungen verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen eingeholt und Energu GmbH hierüber informiert hat. Holt der Kunde schuldhaft die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen ein, steht Energu GmbH ein Sonderkündigungsrecht zu.
3.2 Ist für die Durchführung des Vertrages eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich und ist der Kunde selbst für die Erteilung dieser Erlaubnis bzw. Genehmigung zuständig, so gilt der Abschluss des Vertrages zugleich als öffentlich-rechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung.

4. Liefertermin und Lieferfrist

4.1 Die von Energu GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” von Energu GmbH schriftlich bestätigt worden.
4.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Energu GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwölf (12) Monate ab Vertragsschluss bzw. in dem Fall, dass eine Anzahlung für die bestellte Ladeeinrichtung vereinbart wurde, ab Wertstellung der Anzahlung auf dem Konto von Energu GmbH.
4.3 Sofern Energu GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Energu GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ladeeinrichtung), wird Energu GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ladeeinrichtung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Energu GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Energu GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ladeeinrichtung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Energu GmbH durch ihren Zulieferer, wenn Energu GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Energu GmbH noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder Energu GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4 Der Eintritt eines Lieferverzugs von Energu GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunde erforderlich.
4.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 18 und der gesetzlichen Rechte von Energu GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Lieferung der Ladeeinrichtungen

Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ladeeinrichtung/en EXW Incoterms® 2020. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ladeeinrichtung/en geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Ladeeinrichtung/en auf den Kunden über.

6. Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en

6.1 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en beauftragt, errichtet Energu GmbH die Ladeeinrichtung/en unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
6.2 Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde (insbesondere im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung Installation), ist der Kunde verpflichtet, die für die beauftragte Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung erforderlichen Vorarbeiten am Leistungsort nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Zu den erforderlichen Vorarbeiten zählen insbesondere die erforderlichen Netzanschlüsse, Fundamente/Wände und Verkabelungen. Wurden die erforderlichen Vorarbeiten nicht erbracht, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Installation verpflichtet, bis der Kunde die Vorarbeiten erbringt und Energu GmbH hierüber informiert.
6.3 Für die Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en werden Arbeiten an der Strom-Infrastruktur vorgenommen. Soweit erforderlich, kann Energu GmbH die Stromversorgung am Standort für die Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en unterbrechen.

7. Betriebsführung der Ladeeinrichtung/en

7.1 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, übernimmt Energu GmbH den Betrieb der Ladeinfrastruktur dienstleistend für den Kunden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
7.2 Die durch den Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen erbringt Energu GmbH ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Ladepunktes, soweit mit dem Kunden nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
7.3 Soweit nicht schon im Rahmen der Errichtung und Installation der Ladeinfrastruktur erfolgt, nimmt Energu GmbH die Ladeinfrastruktur in Betrieb. Soweit die Errichtung und Installation der Ladeinfrastruktur nicht durch Energu GmbH erfolgt, stellt der Kunde sicher, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung der Betriebsführungsleistungen der Zustand der Ladeinfrastruktur mangelfrei ist und allen gesetzlichen und herstellerseitigen Vorgaben genügt. Energu GmbH ist zur Erbringung der beauftragten Betriebsführung für die jeweilige Ladeeinrichtung erst dann verpflichtet, wenn Energu GmbH das Protokoll über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der jeweiligen Ladeeinrichtung vom Kunden erhalten hat.
7.4 Falls der Kunde die Errichtung der Ladepunkte selbst durchführt, teilt er Energu GmbH spätestens drei Werktage vorab das Installationsdatum mit. Energu GmbH übersendet dem Kunden ein Formular in Textform, in welchem Installationsparameter abgefragt werden. Dieses übersendet der Kunde Energu GmbH mit Meldung des Installationsdatums. Nach Eingang des Formulars mit Installationsparametern und vorausgesetzt, der elektrotechnische Anschluss ist erfolgt, sind die Ladepunkte in der Regel nach zwei Werktagen voll funktionsfähig.
7.5 Durch die Beauftragung der Betriebsführungsleistungen übernimmt Energu GmbH keine Verkehrssicherungspflicht. Dem Kunden obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Anschlüssen, der jeweiligen Liegenschaft mit technischen Räumlichkeiten, dazugehörigen Komponenten und Kabelwege sowie der Parkplätze und Zuwege.
7.6 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, hat er für die Dauer der vereinbarten Betriebsführung die Stromversorgung seiner Ladeinfrastruktur (Deckung aller Bedarfe infolge von Fahrstromlieferungen und Eigenverbrauch der Ladeeinrichtungen) sicherzustellen. Soweit die Stromversorgung nicht sichergestellt ist und dies die ordnungsgemäße Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen beeinträchtigt, ist Energu GmbH von ihrer Pflicht zur Erbringung dieser Betriebsführungsleistungen befreit.
7.7 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche mit der Stromversorgung der Ladeinfrastruktur einhergehenden gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Zahlung etwaig anfallender Stromsteuer und EEG-Umlage sowie die Erfüllung begleitender Pflichten (z. B. ordnungsgemäße Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, Dokumentations-, Mitteilungs- und Testierungspflichten).
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, Energu GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ansprüche auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden aus Ziffer 7.6 beruhen. Energu GmbH wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn ein Dritter Ansprüche gegen Energu GmbH geltend macht, von denen der Kunde Energu GmbH freizustellen hat. Energu GmbH darf den geltend gemachten Anspruch des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Kunden im außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren anerkennen, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert werden darf.

8. Versicherung

8.1 Der Kunde wird die Ladeeinrichtung/en auf seine Kosten ausreichend gegen Zerstörung bzw. Beschädigung durch Blitz, Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahl ausreichend zum Neuwert versichern.
8.2 Zudem wird sich der Kunde ausreichend gegen Betriebsunterbrechungen als Folge der unter Ziffer 8.1 erwähnten Gefahren sowie gegen Haftpflichtansprüche Dritter mit einer angemessenen Mindestdeckungssumme versichern.
8.3 Der Kunde übersendet Energu GmbH auf Verlangen eine Kopie des Versicherungsscheins.
8.4 Die Regelung in Ziffer 14.5 bleibt unberührt.

9. Störungen des Netzbetriebs und Höhere Gewalt

9.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist Energu GmbH, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Pflicht zur Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen befreit. Energu GmbH ist weiter von ihrer Pflicht zur Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.
9.2 Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf zu nehmen ist. Darunter fallen insbesondere behördliche Maßnahmen, Aufruhr, Krieg, Regierungsmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung, Streik oder jedes andere außergewöhnliche Ereignis, das außerhalb der Kontrolle einer Partei liegt und die Durchführung der Leistung unzumutbar, unmöglich oder illegal macht oder ein erhebliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Parteien darstellt.
9.3 Sollte eine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 9.1 oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ganz oder teilweise daran gehindert sein, seinen Pflichten aus dem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt oder der sonstigen Umstände und eine angemessene Anlaufphase. Die betreffende Partei hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Gegenleistung. Die betreffende Partei ist verpflichtet, die andere Partei sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, die Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrags wiederherzustellen.
9.4 Zudem werden COVID-19 pandemiebedingte Situationen, die die Einführung von Regierungsmaßnahmen, gesundheitspolitischer, kommunaler, behördlicher, polizeilicher oder vergleichbarer Maßnahmen (z.B. behördliche Reisebeschränkungen, Ein- oder Ausreiseverbote Schließung von Landesgrenzen für die Ein- und Ausfuhr oder Flughäfen) oder innerbetrieblicher oder konzerninterner Maßnahmen der Parteien zur Folge haben und unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag, ganz oder teilweise verhindert oder wesentlich erschwert wird und aus diesem Grund die jeweilige Partei die Leistung nicht vertragsgemäß erbringen kann, als höhere Gewalt behandelt.

10. Preise

10.1 Soweit nicht anderweitig schriftlich von Energu GmbH angegeben, verstehen sich alle von Energu GmbH genannten Preise ab Werk (EXW Incoterms® 2020), ausschließlich Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, öffentlicher Abgaben und ähnlicher zugehöriger Gebühren.
10.2 Alle Preise gelten in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird dem Kunden der Kaufpreis für die bestellte Ladeeinrichtung nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung der Ladeeinrichtung informieren.
11.2 Beträgt der Kaufpreis der Ladeeinrichtung mehr als EUR 5.000,00 stellt Energu GmbH 50% des Kaufpreises der bestellten Ladeeinrichtung nach Abschluss des Vertrages in Rechnung. Die übrigen 50% des Kaufpreises werden dem Kunden nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung der Ladeeinrichtung informieren.
11.3 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Errichtung einer/mehrere Ladeeinrichtung/en beauftragt, werden diese Leistungen nach deren Erbringung abgerechnet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.4 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, werden diese Leistungen monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Ladepunktes während eines laufenden Monats, wird die Betriebsführungsleistung für den entsprechenden Ladepunkt mit Beginn der Inbetriebnahme anteilig für den verbleibenden Monat abgerechnet.
11.5 Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf dem in der Rechnung genannten Konto von Energu GmbH zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto von Energu GmbH. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Energu GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
11.6 Einwendungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung gegenüber Energu GmbH geltend gemacht werden. Erhebt der Kunde keine Einwendung innerhalb der vorgenannten Frist, gilt die Abrechnung als genehmigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung. Energu GmbH wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen.
11.7 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

12. Außerordentliche Kündigung

12.1 Der Vertrag kann von einer Partei aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.
12.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(a) die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder
(b) eine negative Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung, oder
(c) ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.
12.3 Ein wichtiger Grund für Energu GmbH liegt weiterhin insbesondere vor, wenn
(a) die Ladeeinrichtung vom Kunden nicht vertragsgemäß genutzt wird, oder
(b) der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen sowie durch sonstige Manipulationen an der Ladeeinrichtung verwendet, oder
(c) der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag gegenüber Energu GmbH zwei Monate in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Mahnung mit Kündigungsandrohung von Energu GmbH nachkommt.

13. Preisanpassung

13.1 Energu GmbH wird, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, insbesondere die Kosten für Wartung und Inspektion nach Maßgabe der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik sowie für Material und Lohn. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für Wartung und Inspektion nach Maßgabe der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik sowie für Material und Lohn erhöhen oder absenken. Energu GmbH ist zu einer Weitergabe entsprechender Kostensteigerungen berechtigt und zur vollumfänglichen Weitergabe entsprechender Kostensenkungen verpflichtet.
13.2 Steigerungen bei einer Kostenart z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in einem anderen Bereich erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Energu GmbH die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
13.3 Energu GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens den jeweiligen Umfang und Zeitpunkt einer Preisanpassung so bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen.
13.4 Die Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitgeteilt. Die Änderung wird zu dem jeweils in der Mitteilung angegebenen Monatsbeginn wirksam.
13.5 Im Fall der Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Hierauf wird der Kunde von Energu GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
13.6 Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam.
13.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Das Eigentum an der/den Ladeeinrichtung/en verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Energu GmbH aus diesem Vertrag in Bezug auf den Erwerb der Ladeeinrichtung/en bei Energu GmbH.
14.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeeinrichtung durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Energu GmbH hinweisen und Energu GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Energu GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die Energu GmbH in diesem Zusammenhang entstehen, nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
14.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Energu GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ladeeinrichtung auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Energu GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ladeeinrichtung heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Energu GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn Energu GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
14.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ladeeinrichtung von Energu GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Energu GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Energu GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ladeeinrichtung.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ladeeinrichtung oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe etwaigen Miteigentumsanteils von Energu GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Energu GmbH ab. Energu GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 14.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Energu GmbH ermächtigt. Energu GmbH verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Energu GmbH nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Energu GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 14.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann Energu GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen Energu GmbH und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Energu GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeeinrichtung/en zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Energu GmbH um mehr als 10%, wird Energu GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
14.5 Der Kunde muss die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

15. Gesetzliche Mängelrechte

15.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
15.2 Energu GmbH tritt seine vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Ladeeinrichtung/en hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann Energu GmbH wegen Mängeln der Ladeeinrichtung/en nur in Anspruch nehmen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Lieferanten erfolglos war. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so reicht eine erfolglose außergerichtliche Inanspruchnahme aus. Der Kunde ist verpflichtet, Energu GmbH über die Inanspruchnahme des Lieferanten zu unterrichten und wird Energu GmbH auf Verlangen laufend über die Verhandlungen informieren.
15.3 Grundlage der Mängelhaftung von Energu GmbH Ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ladeeinrichtung/en getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ladeeinrichtung/en gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, der Gegenstand dieser Vertrag sind oder von Energu GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf Internet-Homepage von Energu GmbH) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
15.4 Energu GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Energu GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht (8) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Energu GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
15.5 Ist die Ladeeinrichtung mangelhaft, kann Energu GmbH zunächst wählen, ob Energu GmbH Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Energu GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
15.6 Der Kunde hat Energu GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ladeeinrichtung zu Prüfungszwecken zu überlassen und/oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Energu GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Energu GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
15.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Energu GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Energu GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
15.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für die beanstandete Ladeeinrichtung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
15.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 18 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

16. Garantie

16.1 Eine Garantie für die von Energu GmbH gelieferte/n Ladeeinrichtung/en besteht nur, wenn Energu GmbH gegenüber dem Kunden ausdrücklich eine schriftliche Garantie zu der jeweiligen Ladeeinrichtung abgegeben hat.

17. Verjährung

17.1 Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB fallend, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, z. B. ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB) oder mit Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr. 1 BGB).
17.2 Diese Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Energu GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder im Falle der Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

18. Haftung von Energu GmbH

18.1 Soweit sich aus dem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Energu GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
18.2 Auf Schadensersatz haftet Energu GmbH nur, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um einen sonstigen Schaden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Energu GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Energu GmbH ebenfalls, bei leichter Fahrlässigkeit und sofern es sich nicht um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie z. B. die Verpflichtung zur Lieferung des gekauften Produkts.
18.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Energu GmbH.
18.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Energu GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
18.5 Energu GmbH ist nicht für Schäden verantwortlich, die auf Rückwirkungen aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers oder der Kundenanlage beruhen, an die die Ladeeinrichtung angeschlossen und/oder in die sie integriert ist. Dies gilt nicht, wenn Energu GmbH ein Verschulden trifft.
18.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in allen Fällen unberührt.
18.7 Energu GmbH haftet nicht für die Folgen Fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stand der Technik entsprechender/m Montage, Inbetriebnahme oder Anschluss an das Elektrizitätsverteilernetz oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ladeinfrastruktur, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und die Energu GmbH nicht zu vertreten hat.

19. Zugang

19.1 Der Kunde gestattet Energu GmbH und den von Energu GmbH beauftragten Dritten den für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Zugang zur Ladeinfrastruktur mit Zubehör und Anschlüssen. Dies schließt neben dem Zugang zu den in der jeweiligen Liegenschaft vorhandenen technischen Räumlichkeiten sowie dazugehörigen Komponenten auch den Zugang zu Kabelwegen ein. Bei Gefahr in Verzug ist Energu GmbH unverzüglich Zugang zu verschaffen. Energu GmbH wird dem Kunden den Zugang rechtzeitig vorher ankündigen.
19.2 Ist der Kunde weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter der für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu betretenden Liegenschaft wird der Kunde die Gestattung des erforderlichen Zugangs sicherstellen. Auf Verlangen stellt der Kunde Energu GmbH hierüber einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung.

20. Leistung durch Dritte

Energu GmbH darf sich zur Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen Dritter bedienen.

21. Eigentumsübergang an Dritte

21.1 Verliert der Kunde sein Eigentum oder Nutzungsrecht an der Ladeinfrastruktur, mit deren Betriebsführung Energu GmbH beauftragt wurde, hat er dies Energu GmbH unverzüglich in Textform anzuzeigen.
21.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Nutzungsberechtigte in die Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag in Bezug auf die Betriebsführungsleistungen eintritt. Erfolgt ein solcher Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nicht, bleibt der Kunde gegenüber Energu GmbH weiterhin aus dem Vertrag verpflichtet.
21.3 Energu GmbH kann den Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ablehnen, wenn und soweit begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten bestehen. In diesem Fall bleibt der Kunde gegenüber Energu GmbH weiterhin aus dem Vertrag verpflichtet.
21.4 Gelangt Energu GmbH zu der Überzeugung, dass der neue Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird, so wird Energu GmbH dem Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten in den Vertrag zustimmen.

22. Informationspflicht

Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, haben sich die Parteien während der Laufzeit dieses Vertrages gegenseitig unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die für den Zustand der Ladeinfrastruktur und damit für die Erbringung der beauftragten Betriebsführungsleistungen von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere Beschädigungen und/oder Störungen der Ladeinfrastruktur sowie diese betreffende Instandhaltungs- und /oder Reparaturmaßnahmen.

23. Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Die telekommunikative Übermittlung ist ausgeschlossen.

24. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags.

25. Gerichtsstand

Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Energu GmbH der Geschäftssitz von Energu GmbH. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Energu GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

26. Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Energu GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

27. Vertraulichkeit

27.1 Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse, Material sowie sonstige Informationen, die der Kunde von Energu GmbH nach oder in Verbindung mit diesem Vertrag (unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt und ob diese Informationen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet sind oder nicht) erhalten hat (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde darf vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag verwenden. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auch für Hilfspersonen des Kunden auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
27.2 Vorstehende Regelungen gelten auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Der Kunde ist allerdings nicht gehindert, nach Beendigung des Vertrags solche Informationen und Kenntnisse zu verwerten, die allgemein bekannt und leicht erhältlich geworden sind, soweit dies nicht auf Ausnutzung eines Vertragsbruches durch den Kunden beruht.
27.3 Unterlagen über vertrauliche Informationen, die dem Kunden anvertraut wurden, hat der Kunde unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an Energu GmbH zurückzugeben.
27.4 Beide Parteien werden den Inhalt dieses Vertrags und seine Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Ferner ist davon die Bekanntgabe an Mitarbeiter, Führungskräfte und/oder Organmitglieder eins verbundenen Unternehmens im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz einer Partei ausgeschlossen. Die Parteien stellen sicher, dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch von Mitarbeiter, Führungskräfte und Organmitglieder eines mit einer Partei verbundenen Unternehmens im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz eingehalten werden.
27.5 Der Kunde wird die vertraulichen Schriftstücke gesondert aufbewahren und gemäß den Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs unter Verschluss halten.
27.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch von seinen Hilfspersonen eingehalten werden.

28. Vertragsübertragung

28.1 Der Kunde darf die Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Energu GmbH auf einen Dritten übertragen oder abtreten.
28.2 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen infolge Umstrukturierung oder teilweisen oder ganzen Veräußerung ihres Geschäfts ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen oder in anderer Weise darüber verfügen. In diesem Fall hat Energu GmbH sicherzustellen, dass der Vertragspartner eine Erklärung an den Kunden abgibt, wonach sämtliche Verpflichtungen von Energu GmbH aus dem vorliegenden Vertrag übernommen werden. Nach Abgabe einer solchen Erklärung ist Energu GmbH aus ihren sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aus diesem Vertrag entlassen.
28.3 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen ebenfalls ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz von Energu GmbH übertragen.
28.4 Die Regelungen in Ziffer 21 bleiben hiervon unberührt.

29. Änderung der AVB

29.1 Es kann erforderlich sein, dass Energu GmbH diese AVB ändern oder ergänzen muss. Energu GmbH behält sich daher vor, diese AVB für die Zukunft anzupassen, soweit die Änderungen oder Ergänzungen notwendig erscheinen und für den Kunden zumutbar sind. Energu GmbH wird dem Kunden Änderungen und Ergänzungen mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform (z. B. per E-Mail) mitteilen. Etwaige Änderungen und Ergänzungen der AVB gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderungen und/oder Ergänzungen in Textform widerspricht. In der Mitteilung wird Energu GmbH den Kunden auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen besonders hinweisen.
29.2 Die Berichtigung offensichtlicher Rechtschreib- oder Rechenfehler stellt keine Änderung der AVB dar und ist jederzeit ohne Mitteilung an den Kunden möglich.

30. Änderung der Geschäftsgrundlage

30.1 Energu GmbH ist berechtigt, diese AVB zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Umstände erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, welche Energu GmbH nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses oder die Durchführung des Vertrags in Bezug auf die Betriebsführung erheblich stören würden.
Als Umstand im Sinne dieser Regelung gilt insbesondere
(a) jedes Inkrafttreten, Widerrufen, Ändern oder Neufassen eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen regulatorischen Bestimmung (z. B. Festlegung der Regulierungsbehörde) betreffend die Errichtung und/oder den Betrieb von Ladepunkten;
(b) jede Änderung einer gefestigten Rechtsprechung nach der sich künftig die Errichtung und/oder der Betrieb von Ladepunkten anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestalten;
(c) jedes Neufassen, Ändern oder Aufheben einer Verwaltungs- bzw. Regulierungspraxis nach der sich künftig die Errichtung und/oder der Betrieb von Ladepunkten anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestalten.
30.2 Darüber hinaus ist Energu GmbH auch dann zur Anpassung der AVB berechtigt, soweit dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages betreffend die beauftragte Betriebsführung aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Bestimmungen der AVB ändert, wenn eine oder mehrere Bestimmungen der AVB von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden oder eine Gesetzesänderung z. B. zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der AVB führt.

31. Geschäftsethik

31.1 Die Parteien und ihre unmittelbar oder mittelbar herrschenden Muttergesellschaften, sollen im Zusammenhang mit diesem Vertrag immer in Einklang mit anwendbarem Bundes-, Landes- und internationalem Recht betreffend ethisches und verantwortungsbewusstes Verhalten handeln, insbesondere in Hinblick auf Menschenrechte, Umweltschutz, Korruption, Betrug, Geldwäsche, sowie andere Wirtschaftsdelikte. Die Parteien und ihre unmittelbar oder mittelbar herrschenden Muttergesellschaften sollen sich insbesondere an Folgendes halten und sich nicht an Tätigkeiten, Handlungen oder Praktiken beteiligen, die im Widerspruch stehen zu:
(a) anwendbarem internationalen, bundes- oder landesrechtlichem Korruptionsbekämpfungsrecht,
(b) anwendbarem internationalen, bundes- oder landesrechtlichem Umweltrecht und dem Recht zum Schutz der natürlichen Ressourcen,
(c) anwendbarem internationalen, bundes- oder landesrechtlichem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht,
(d) anwendbarem internationalen, bundes- oder landesrechtlichem Recht zur Wahrung der Menschenrechte einschließlich der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte;
(e) anwendbarem Recht betreffend Wirtschaftssanktionen und Ausfuhrkontrollen. Insbesondere sollen Geschäfte weder mit juristischen Personen geschlossen werden, die im Eigentum solcher Personen stehen oder durch solche kontrolliert werden, welche Sanktionsregelungen unterliegen, noch mit juristischen Personen, die in einem Land oder Gebiet ihren Sitz haben, das Sanktionen einer insoweit zuständigen Behörde unterliegt.
31.2 Die Parteien sollen sich unverzüglich gegenseitig unterrichten, wenn eine zuständige Behörde, ein zuständiges Gericht oder eine andere zuständige Stelle eine Untersuchung einleitet und Beweis gegen eine Partei (und/oder irgendeine ihrer unmittelbar oder mittelbar herrschende Muttergesellschaft) und/oder ihre Vertreter (hierin definiert als ihre Geschäftsführer und andere Personen mit nachgewiesener Vertretungsbefugnis) vorlegt, dass eine solche juristische Person eine Regelung der vorhergehenden Ziffer verletzt hat, und dass die Mindeststrafe für einen solchen Verstoß für den Täter eine Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten oder mehr nach sich zieht. Dasselbe gilt, wenn eine juristische Person durch ein Ministerium oder eine Behörde von öffentlichen Ausschreibungen (vorübergehend) ausgeschlossen wurde oder ein solcher Ausschluss beantragt wurde, oder wenn sie aus anderen Gründen nicht berechtigt ist, an solchen Ausschreibungen teilzunehmen. Eine Benachrichtigung per E-Mail ist insoweit ausreichend.
31.3 Falls eine Partei vernünftigerweise einen Verstoß nach der obigen Ziffer annimmt, ist sie berechtigt, von der anderen Partei Aufzeichnungen und Informationen, die im Zusammenhang mit dem vermuteten Verstoß stehen, anzufordern. Sollte die Partei, die den Verstoß annimmt, nicht innerhalb von 30 Tagen Aufzeichnungen und Informationen erhalten, welche den Verdacht entkräften, obwohl sie die Plausibilität der Anforderung durch Vorlage konkreter Gründe für den Verdacht dargelegt hat, ist sie berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung die sie betreffenden Pflichten aus diesem Vertrag auszusetzen, wenn einer der vier folgenden Fälle vorliegt:
(a) die andere Partei verfügt über kein Compliance-Programm, das den anerkannten internationalen Standards entspricht;
(b) die andere Partei verfügt über keine dedizierte Compliance-Abteilung;
(c) es wird keine interne Untersuchung zu dem angenommenen Verstoß geführt;
(d) die andere Partei oder eine ihrer unmittelbar oder mittelbar herrschenden Muttergesellschaften wurde auf eine Sanktionsliste einer insoweit zuständigen Behörde gesetzt. Sollte die andere Partei die Situation klären, sodass es keinen Grund mehr für die Annahme gibt, soll die Annahme aufgegeben werden, es sei denn, das ursprüngliche Vertragslaufzeitende wurde erreicht. Gleichermaßen sollen die Parteien berechtigt sein, ihre Verpflichtungen nach diesem Vertrag auszusetzen, wenn die Rechte und Pflichten dieses Vertrages auf eine dritte Partei übertragen werden, oder falls eine dritte Partei unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an einer der Parteien erhalten sollte und diese dritte Partei gegen eine der obigen Regelungen verstoßen würde.

32. Datenschutz

32.1 Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere solche der Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), stets zu beachten und die jeweils andere Partei von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund der schuldhaften Verletzung solcher Vorschriften freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der jeweils anderen Partei aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit die jeweilige Partei nicht nachweist, dass sie die den Ansprüchen zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
32.2 Soweit eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grundlage dieses Vertrags künftig personenbezogene Daten im Auftrag der jeweils anderen Partei verarbeitet, darf dies ausschließlich auf Grundlage einer von den Parteien zu diesem Zweck gesondert abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erfolgen, die den gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO entspricht und insbesondere konkrete Festlegungen zu der Art und dem Zweck der verarbeiteten Daten sowie den zur Gewährleistung der Datensicherheit vom Auftragsverarbeiter umzusetzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen (vgl. nachstehend Ziffer 32.4) enthalten muss. Personenbezogene Daten dürfen nicht in ein Land oder Gebiet außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) exportiert oder hieraus ein Zugriff zugelassen werden, sofern für das betreffende Drittland nicht ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 Abs. 3 DS-GVO vorliegt oder geeignete Garantien zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus nach Art. 46 ff. DS-GVO zur Verfügung stehen.
32.3 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten verpflichten.
32.4 Soweit künftig eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der jeweils anderen Partei erhebt, verarbeitet oder nutzt, gilt: die Parteien sind zur regelmäßigen Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet und haben dabei zudem angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO umzusetzen. Insbesondere sind die ihrem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, zu schützen. Hierzu ergreifen die Parteien die nach dem neuesten anerkannten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen im erforderlichen Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren oder sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme und Einrichtungen, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von Systemen Dritter, die nicht ihrem Zugriff unterliegen, haben die Parteien ihren Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Jede Partei benennt der jeweils anderen Partei den verantwortlichen Datenschutzbeauftragten.

Stand AVB: 23.06.2021

 

Allgemeine Einkaufbedingungen

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten ("Verkäufer"). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ladeeinrichtungen oder beweglicher Sachen ("Ware").
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
2.3 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie acht Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 3.3 bleiben unberührt.
3.3 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands "frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Bad Neustadt a.d. Saale zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
4.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
6.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Mangelhafte Lieferung

7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
7.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziff. 7.2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
7.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7.7 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 7.6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8. Lieferantenregress

8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
8.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

9. Produzentenhaftung

9.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 1 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

10. Verjährung

10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns, der Energu GmbH, und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bad Neustadt a.d. Saale. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Anlage AVB – Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Angebote und Verträge über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Ladeeinrichtungen zwischen Energu GmbH und dem Kunden. Die AVB gelten stets, wenn der Kunde ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AVB gelten darüber hinaus auch für Verbraucher (§ 13 BGB), soweit dies gesetzlich zulässig ist; für Verbraucher geltende, abweichende Bestimungen nehmen ausdrücklich Bezug auf diese.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Energu GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Energu GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote auf der Website, in Katalogen oder sonstigen Werbematerialien von Energu GmbH sind unverbindlich. Gleiches gilt für Vertragsformulare, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form).
2.2 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind sie freibleibend und unverbindlich. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Vertragsformulars an Energu GmbH gibt der Kunde ein verbindliches Angebot über die Lieferung und/oder Errichtung/Installation und/oder Betriebsführung von Ladeeinrichtungen ab. Energu GmbH wird den Zugang des Angebots unverzüglich bestätigen (z.B. per E-Mail).
2.3

3. Erlaubnisse und Genehmigungen

3.1 Sind für die Durchführung des Vertrages Erlaubnisse bzw. Genehmigungen erforderlich, sind diese vom Kunden einzuholen. Hiervon erfasst sind insbesondere Erlaubnisse des Grundstückeigentümers oder straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse. Der Kunde verpflichtet sich hiermit gegenüber Energu GmbH, dass er erforderliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen rechtzeitig einholt. Auf Verlangen von Energu GmbH wird der Kunde Energu GmbH einen Nachweis über die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt Energu GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht des Kunden entstehen. Hat der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vor der beauftragten Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung nicht eingeholt, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Installation verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen eingeholt und Energu GmbH hierüber informiert hat. Hat der Kunde im Fall der ausschließlichen Beauftragung der Betriebsführung die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vor Inbetriebnahme des Ladepunktes nicht eingeholt, ist Energu GmbH nicht zur Erbringung von Betriebsführungsleistungen verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen eingeholt und Energu GmbH hierüber informiert hat. Holt der Kunde schuldhaft die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Annahme des Angebots durch die Energu GmbH ein, steht Energu GmbH ein Sonderkündigungsrecht zu.
3.2 Ist der Kunde selbst für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung zuständig, so gilt der Abschluss des Vertrages zugleich als Erlaubnis bzw. Genehmigung.

4. Liefertermin und Lieferfrist

4.1 Die von Energu GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als „verbindlicher Liefertermin” oder in sonstiger Weise ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und von Energu GmbH schriftlich bestätigt worden.
4.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Energu GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwölf (12) Monate ab Vertragsschluss bzw. in dem Fall, dass eine Anzahlung für die bestellte Ladeeinrichtung vereinbart wurde, ab Wertstellung der Anzahlung auf dem Konto von Energu GmbH.
4.3 Sofern Energu GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Energu GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, insbesondere wegen höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) (Nichtverfügbarkeit der Ladeeinrichtung oder Ware), wird Energu GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ladeeinrichtung oder andere Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Energu GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Energu GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ladeeinrichtung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Energu GmbH durch ihren Zulieferer, wenn Energu GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Energu GmbH noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder Energu GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4 Der Eintritt eines Lieferverzugs von Energu GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 20 und der gesetzlichen Rechte von Energu GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Lieferung der Ladeeinrichtungen

5.1 Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ladeeinrichtung/en EXW Incoterms® 2020. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Ernergu GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ladeeinrichtung/en oder der sonstigen Ware geht spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Ladeeinrichtung/en oder der sonstigen Waren auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Kunden durch Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug ist.

6. Abnahme

6.1 Sofern die Herstellung eines Werks vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das die anwesenden Personen, die erbrachten und abgenommenen Leistungen sowie etwaige Mängel beinhaltet und von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
6.3 Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt wurde und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
6.4 Abweichend von Ziffer 6.3 gilt das Werk bei Verbrauchern als abgenommen, wenn die Energu GmbH den Besteller zur Abnahme aufgefordert und gleichzeitig in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
6.5 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels gemäß Ziffer 6.1 ab, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

7. Annahmeverzug

7.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Energu GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 10 % des Lieferwertes, beginnend mit dem auf den Annahmeverzug folgenden Tag.
7.2 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8. Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en

8.1 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en beauftragt, errichtet Energu GmbH die Ladeeinrichtung/en unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
8.2 Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde (insbesondere im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung Installation), ist der Kunde verpflichtet, die für die beauftragte Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung erforderlichen Vorarbeiten am Leistungsort nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Zu den erforderlichen Vorarbeiten zählen insbesondere die erforderlichen Netzanschlüsse, Fundamente/Wände und Verkabelungen. Wurden die erforderlichen Vorarbeiten nicht erbracht, ist Energu GmbH nicht zur Errichtung und Installation verpflichtet, bis der Kunde die Vorarbeiten erbringt und Energu GmbH hierüber informiert.
8.3 Für die Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en werden Arbeiten an der Strom-Infrastruktur vorgenommen. Soweit erforderlich, kann Energu GmbH die Stromversorgung am Standort für die Errichtung und Installation der Ladeeinrichtung/en unterbrechen.

9. Betriebsführung der Ladeeinrichtung/en

9.1 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, übernimmt Energu GmbH den Betrieb der Ladeinfrastruktur dienstleistend für den Kunden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
9.2 Die durch den Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen erbringt Energu GmbH ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Ladepunktes, soweit mit dem Kunden nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
9.3 Soweit nicht schon im Rahmen der Errichtung und Installation der Ladeinfrastruktur erfolgt, nimmt Energu GmbH die Ladeinfrastruktur in Betrieb. Soweit die Errichtung und Installation der Ladeinfrastruktur nicht durch Energu GmbH erfolgt, stellt der Kunde sicher, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung der Betriebsführungsleistungen der Zustand der Ladeinfrastruktur mangelfrei ist und allen gesetzlichen und herstellerseitigen Vorgaben genügt. Energu GmbH ist zur Erbringung der beauftragten Betriebsführung für die jeweilige Ladeeinrichtung erst dann verpflichtet, wenn Energu GmbH das Protokoll über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der jeweiligen Ladeeinrichtung vom Kunden erhalten hat.
9.4 Falls der Kunde die Errichtung der Ladepunkte selbst durchführt, teilt er Energu GmbH spätestens drei Werktage vorab das Installationsdatum mit. Energu GmbH übersendet dem Kunden ein Formular in Textform, in welchem Installationsparameter abgefragt werden. Dieses übersendet der Kunde Energu GmbH mit Meldung des Installationsdatums. Nach Eingang des Formulars mit Installationsparametern und vorausgesetzt, der elektrotechnische Anschluss ist erfolgt, sind die Ladepunkte in der Regel nach zwei Werktagen voll funktionsfähig.
9.5 Durch die Beauftragung der Betriebsführungsleistungen übernimmt Energu GmbH keine Verkehrssicherungspflicht. Dem Kunden obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Anschlüssen, der jeweiligen Liegenschaft mit technischen Räumlichkeiten, dazugehörigen Komponenten und Kabelwege sowie der Parkplätze und Zuwege.
9.6 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, hat er für die Dauer der vereinbarten Betriebsführung die Stromversorgung seiner Ladeinfrastruktur (Deckung aller Bedarfe infolge von Fahrstromlieferungen und Eigenverbrauch der Ladeeinrichtungen) sicherzustellen. Soweit die Stromversorgung nicht sichergestellt ist und dies die ordnungsgemäße Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen beeinträchtigt, ist Energu GmbH von ihrer Pflicht zur Erbringung dieser Betriebsführungsleistungen befreit.
9.7 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche mit der Stromversorgung der Ladeinfrastruktur einhergehenden gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Zahlung etwaig anfallender Stromsteuer und EEG-Umlage sowie die Erfüllung begleitender Pflichten (z.B. ordnungsgemäße Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, Dokumentations-, Mitteilungs- und Testierungspflichten).
9.8 Der Kunde ist verpflichtet, Energu GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ansprüche auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden aus Ziffer 7 beruhen. Energu GmbH wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn ein Dritter Ansprüche gegen Energu GmbH geltend macht, von denen der Kunde Energu GmbH freizustellen hat. Energu GmbH darf den geltend gemachten Anspruch des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Kunden im außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren anerkennen, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert werden darf.

10. Versicherung

10.1 Der Kunde wird die Ladeeinrichtung/en auf seine Kosten ausreichend gegen Zerstörung bzw. Beschädigung durch Blitz, Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahl ausreichend zum Neuwert versichern.
10.2 Zudem wird sich der Kunde ausreichend gegen Betriebsunterbrechungen als Folge der unter Ziffer 10.1 erwähnten Gefahren sowie gegen Haftpflichtansprüche Dritter mit einer angemessenen Mindestdeckungssumme versichern.
10.3 Der Kunde übersendet Energu GmbH auf Verlangen eine Kopie des Versicherungsscheins.
10.4 Die Regelung in Ziffer 16.5 bleibt unberührt.

11. Störungen des Netzbetriebs und Höhere Gewalt

11.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist Energu GmbH, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Pflicht zur Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen befreit. Energu GmbH ist weiter von ihrer Pflicht zur Erbringung der vom Kunden bestellten Betriebsführungsleistungen befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.
11.2 Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf zu nehmen ist. Darunter fallen insbesondere behördliche Maßnahmen, Aufruhr, Krieg, Regierungsmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung, Streik oder jedes andere außergewöhnliche Ereignis, das außerhalb der Kontrolle einer Partei liegt und die Durchführung der Leistung unzumutbar, unmöglich oder illegal macht oder ein erhebliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Parteien darstellt.
11.3 Sollte eine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 11.1 oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ganz oder teilweise daran gehindert sein, seinen Pflichten aus dem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt oder der sonstigen Umstände und eine angemessene Anlaufphase. Die betreffende Partei hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Gegenleistung. Die betreffende Partei ist verpflichtet, die andere Partei sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, die Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrags wiederherzustellen.
11.4 Zudem werden Situationen (bspw. eine Pandemie), die die Einführung von Regierungsmaßnahmen, gesundheitspolitischer, kommunaler, behördlicher, polizeilicher oder vergleichbarer Maßnahmen (z.B. behördliche Reisebeschränkungen, Ein- oder Ausreiseverbote Schließung von Landesgrenzen für die Ein- und Ausfuhr oder Flughäfen) oder innerbetrieblicher oder konzerninterner Maßnahmen der Parteien zur Folge haben und unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag, ganz oder teilweise verhindert oder wesentlich erschwert wird und aus diesem Grund die jeweilige Partei die Leistung nicht vertragsgemäß erbringen kann, als höhere Gewalt behandelt.

12. Preise

12.1 Soweit nicht anderweitig schriftlich von Energu GmbH angegeben, verstehen sich alle von Energu GmbH genannten Preise ab Werk (EXW Incoterms® 2020), zuzüglich Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, öffentlicher Abgaben und ähnlicher zugehöriger Gebühren.
12.2 Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind Energu GmbH und der Kunde berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
12.3 Beim Versendungskauf (Ziffer 5.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale pro eigens versandter Bestellung (ausschließlich Transportversicherung) iHv EUR 150 als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
12.4 Alle Preise gelten in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
12.5 Abweichend hiervon gilt für Verbraucher, dass der Preis die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthält; Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen der Energu GmbH jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird dem Kunden der Kaufpreis für die bestellte Ladeeinrichtung nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung der Ladeeinrichtung oder der sonstigen Ware informieren.
13.2 Beträgt der Kaufpreis der Ladeeinrichtung oder Ware mehr als EUR 5.000,00 stellt Energu GmbH 50 % des Kaufpreises der bestellten Ladeeinrichtung nach Abschluss des Vertrages in Rechnung. Die übrigen 50% des Kaufpreises werden dem Kunden nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde Energu GmbH unverzüglich über die Lieferung der Ladeeinrichtung informieren.
13.3 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Errichtung einer/mehrerer Ladeeinrichtung/en beauftragt, werden diese Leistungen nach deren Erbringung abgerechnet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.4 Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, werden diese Leistungen monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Ladepunktes während eines laufenden Monats, wird die Betriebsführungsleistung für den entsprechenden Ladepunkt mit Beginn der Inbetriebnahme anteilig für den verbleibenden Monat abgerechnet.
13.5 Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf dem in der Rechnung genannten Konto von Energu GmbH zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto von Energu GmbH. Mit Ablauf einer in der Rechnung gesetzten, angemessenen Zahlungsfrist, spätestens jedoch nach dreißig Tagen ab Zugang der Rechnung, kommt der Kunde in Verzug. Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Energu GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
13.6 Einwendungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung gegenüber Energu GmbH geltend gemacht werden. Erhebt der Kunde keine Einwendung innerhalb der vorgenannten Frist, gilt die Abrechnung als genehmigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung. Energu GmbH wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

14. Außerordentliche Kündigung

14.1 Der Vertrag kann von einer Partei aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.
14.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder
b) eine negative Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung, oder
c) ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.
14.3 Ein wichtiger Grund für Energu GmbH liegt weiterhin insbesondere vor, wenn
a) die Ladeeinrichtung vom Kunden nicht vertragsgemäß genutzt wird, oder
b) der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen sowie durch sonstige Manipulationen an der Ladeeinrichtung verwendet, oder
c) der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag gegenüber Energu GmbH zwei Monate in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Mahnung mit Kündigungsandrohung von Energu GmbH nachkommt.

15. Preisanpassung

15.1 Energu GmbH wird, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, insbesondere die Kosten für Wartung und Inspektion nach Maßgabe der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik sowie für Material und Lohn. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für Wartung und Inspektion nach Maßgabe der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik sowie für Material und Lohn erhöhen oder absenken. Energu GmbH ist zu einer Weitergabe entsprechender Kostensteigerungen berechtigt und zur vollumfänglichen Weitergabe entsprechender Kostensenkungen verpflichtet.
15.2 Steigerungen bei einer Kostenart z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in einem anderen Bereich erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Energu GmbH die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
15.3 Energu GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens den jeweiligen Umfang und Zeitpunkt einer Preisanpassung so bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen.
15.4 Die Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitgeteilt. Die Änderung wird zu dem jeweils in der Mitteilung angegebenen Monatsbeginn wirksam.
15.5 Im Fall der Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Hierauf wird der Kunde von Energu GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
15.6 Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam.
15.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Das Eigentum an der/den Ladeeinrichtung/en und an sonstigen Waren verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Energu GmbH aus diesem Vertrag in Bezug auf den Erwerb der Ladeeinrichtung/en oder Waren bei Energu GmbH.
16.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung bzw. Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeeinrichtung oder Ware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Energu GmbH hinweisen und Energu GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Energu GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die Energu GmbH in diesem Zusammenhang entstehen, nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
16.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Energu GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ladeeinrichtung oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Energu GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ladeeinrichtung oder Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Energu GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn Energu GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
16.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung oder Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ladeeinrichtung oder Ware von Energu GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Energu GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Energu GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ladeeinrichtung oder Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ladeeinrichtung, Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe etwaigen Miteigentumsanteils von Energu GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Energu GmbH ab. Energu GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 16.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Energu GmbH ermächtigt. Energu GmbH verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Energu GmbH nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Energu GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 16.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann Energu GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen Energu GmbH und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Energu GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeeinrichtung/en oder Ware zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Energu GmbH um mehr als 10 %, wird Energu GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
16.5 Der Kunde muss die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladeeinrichtung oder Ware pfleglich behandeln. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er muss sie auf seine Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

17. Gesetzliche Mängelrechte

17.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
17.2 Grundlage der Mängelhaftung von Energu GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ladeeinrichtung/en getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ladeeinrichtung/en gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, der Gegenstand dieser Vertrag sind oder von Energu GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf Internet-Homepage von Energu GmbH) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
17.3 Energu GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB) oder bei Abnahme kennt, ohne sich seine Rechte wegen der Mängel vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Energu GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Energu GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
17.4 Ist die Ladeeinrichtung oder sonstige Ware mangelhaft, kann Energu GmbH zunächst wählen, ob Energu GmbH Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Energu GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
17.5 Der Kunde hat Energu GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ladeeinrichtung oder Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen und/oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Energu GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Energu GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
17.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Energu GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Energu GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
17.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für die beanstandete Ladeeinrichtung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
17.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 20 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
17.9 Abweichend hiervon gelten für Verbraucher die nachfolgenden Regelungen, von Ziffer 17.10 bis 17.17.
17.10 Soweit die gelieferte Ware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen dem Kunden und Energu GmbH vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie zB Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist),
17.11 In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
17.12 Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
17.13 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde uns die beanstandete Ladeeinrichtung bzw. Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Kunde der Energu GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht worden, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
17.14 Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
17.15 Eine Haftung richtet sich nach Ziffer 20.
17.16 Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wie z.B. die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung von Energu GmbH auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
17.17 Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Kunden gegen uns erhobenen Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Ziffer 20.2.

18. Garantie

Eine Garantie für die von Energu GmbH gelieferte/n Ladeeinrichtung/en oder Waren besteht nur, wenn Energu GmbH gegenüber dem Kunden ausdrücklich eine schriftliche Garantie zu der jeweiligen Ladeeinrichtung oder Ware abgegeben hat.

19. Verjährung

19.1 Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB fallen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, z.B. ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB) oder mit Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr. 1 BGB).
19.2 Abweichend hiervon gilt für Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen, von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
19.3 Diese Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Energu GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder im Falle der Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

20. Haftung von Energu GmbH

20.1 Soweit sich aus dem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Energu GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
20.2 Auf Schadensersatz haftet Energu GmbH nur, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um einen sonstigen Schaden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Energu GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Energu GmbH ebenfalls, bei leichter Fahrlässigkeit und sofern es sich nicht um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie z.B. die Verpflichtung zur Lieferung des gekauften Produkts.
20.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Energu GmbH.
20.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Energu GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
20.5 Energu GmbH ist nicht für Schäden verantwortlich, die auf Rückwirkungen aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers oder der Kundenanlage beruhen, an die die Ladeeinrichtung angeschlossen und/oder in die sie integriert ist. Dies gilt nicht, wenn Energu GmbH ein Verschulden trifft.
20.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in allen Fällen unberührt.
20.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
20.8 Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.
20.9 Energu GmbH haftet nicht für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stand der Technik entsprechender/m Montage, Inbetriebnahme oder Anschluss an das Elektrizitätsverteilernetz oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ladeinfrastruktur, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und die Energu GmbH nicht zu vertreten hat.

21. Zugang

21.1 Der Kunde gestattet Energu GmbH und den von Energu GmbH beauftragten Dritten den für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Zugang zur Ladeinfrastruktur mit Zubehör und Anschlüssen. Dies schließt neben dem Zugang zu den in der jeweiligen Liegenschaft vorhandenen technischen Räumlichkeiten sowie dazugehörigen Komponenten auch den Zugang zu Kabelwegen ein. Bei Gefahr in Verzug ist Energu GmbH unverzüglich Zugang zu verschaffen. Energu GmbH wird dem Kunden den Zugang rechtzeitig vorher ankündigen.
21.2 Ist der Kunde weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter der für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu betretenden Liegenschaft wird der Kunde die Gestattung des erforderlichen Zugangs sicherstellen. Auf Verlangen stellt der Kunde Energu GmbH hierüber einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung.

22. Leistung durch Dritte

Energu GmbH darf sich zur Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen Dritter bedienen.

23. Eigentumsübergang an Dritte

23.1 Verliert der Kunde sein Eigentum oder Nutzungsrecht an der Ladeinfrastruktur, mit deren Betriebsführung Energu GmbH beauftragt wurde, hat er dies Energu GmbH unverzüglich in Textform anzuzeigen.
23.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Nutzungsberechtigte in die Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag in Bezug auf die Betriebsführungsleistungen eintritt. Erfolgt ein solcher Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nicht, bleibt der Kunde gegenüber Energu GmbH weiterhin aus dem Vertrag verpflichtet.
23.3 Energu GmbH kann den Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ablehnen, wenn und soweit begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten bestehen. In diesem Fall bleibt der Kunde gegenüber Energu GmbH weiterhin aus dem Vertrag verpflichtet.
23.4 Gelangt Energu GmbH zu der Überzeugung, dass der neue Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird, so wird Energu GmbH dem Eintritt des neuen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten in den Vertrag zustimmen.

24. Informationspflicht

Hat der Kunde Energu GmbH mit der Erbringung von Betriebsführungsleistungen beauftragt, haben sich die Parteien während der Laufzeit dieses Vertrages gegenseitig unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die für den Zustand der Ladeinfrastruktur und damit für die Erbringung der beauftragten Betriebsführungsleistungen von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere Beschädigungen und/oder Störungen der Ladeinfrastruktur sowie diese betreffende Instandhaltungs- und /oder Reparaturmaßnahmen.

25. Schriftform

25.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Die telekommunikative Übermittlung ist ausgeschlossen.
25.2 Für Verbraucher gilt abweichend von Ziffer 25.1 für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages die Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

26. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags.

27. Gerichtsstand

Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Energu GmbH der Geschäftssitz von Energu GmbH. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Energu GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

28. Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Energu GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

29. Vertraulichkeit

29.1 Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse, Material sowie sonstige Informationen, die der Kunde von Energu GmbH nach oder in Verbindung mit diesem Vertrag (unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt und ob diese Informationen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet sind oder nicht) erhalten hat (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde darf vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag verwenden. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auch für Hilfspersonen des Kunden auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
29.2 Vorstehende Regelungen gelten auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Der Kunde ist allerdings nicht gehindert, nach Beendigung des Vertrags solche Informationen und Kenntnisse zu verwerten, die allgemein bekannt und leicht erhältlich geworden sind, soweit dies nicht auf Ausnutzung eines Vertragsbruches durch den Kunden beruht.
29.3 Unterlagen über vertrauliche Informationen, die dem Kunden anvertraut wurden, hat der Kunde unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an Energu GmbH zurückzugeben.
29.4 Beide Parteien werden den Inhalt dieses Vertrags und seine Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Ferner ist davon die Bekanntgabe an Mitarbeiter, Führungskräfte und/oder Organmitglieder eins verbundenen Unternehmens im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz einer Partei ausgeschlossen. Die Parteien stellen sicher, dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch von Mitarbeiter, Führungskräfte und Organmitglieder eines mit einer Partei verbundenen Unternehmens im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz eingehalten werden.
29.5 Der Kunde wird die vertraulichen Schriftstücke gesondert aufbewahren und gemäß den Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs unter Verschluss halten.
29.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch von seinen Hilfspersonen eingehalten werden.

30. Vertragsübertragung

30.1 Der Kunde darf die Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Energu GmbH auf einen Dritten übertragen oder abtreten.
30.2 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen infolge Umstrukturierung oder teilweisen oder ganzen Veräußerung ihres Geschäfts ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen oder in anderer Weise darüber verfügen. In diesem Fall hat Energu GmbH sicherzustellen, dass der Vertragspartner eine Erklärung an den Kunden abgibt, wonach sämtliche Verpflichtungen von Energu GmbH aus dem vorliegenden Vertrag übernommen werden. Nach Abgabe einer solchen Erklärung ist Energu GmbH aus ihren sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aus diesem Vertrag entlassen.
30.3 Energu GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen ebenfalls ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz von Energu GmbH übertragen.
30.4 Die Regelungen in Ziffer 23 bleiben hiervon unberührt.

31. Änderung der AVB

31.1 Es kann erforderlich sein, dass Energu GmbH diese AVB ändern oder ergänzen muss. Energu GmbH behält sich daher vor, diese AVB anzupassen, soweit die Änderungen oder Ergänzungen notwendig erscheinen und für den Kunden zumutbar sind. Energu GmbH wird Kunden mit bereits abgeschlossenen Verträgen, auf die die neuen AVB Anwendung finden sollen, Änderungen und Ergänzungen mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen. Etwaige Änderungen und Ergänzungen der AVB gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderungen und/oder Ergänzungen in Textform widerspricht. In der Mitteilung wird Energu GmbH den Kunden auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen besonders hinweisen.
31.2 Die Berichtigung offensichtlicher Rechtschreib- oder Rechenfehler stellt keine Änderung der AVB dar und ist jederzeit ohne Mitteilung an den Kunden möglich.

32. Änderung der Geschäftsgrundlage

32.1 Energu GmbH ist berechtigt, diese AVB auch gegenüber Kunden mit bereits abgeschlossenen Verträgen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Umstände erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, welche Energu GmbH nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses oder die Durchführung des Vertrags in Bezug auf die Betriebsführung erheblich stören würden.
Als Umstand im Sinne dieser Regelung gilt insbesondere:

a) jedes Inkrafttreten, Widerrufen, Ändern oder Neufassen eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen regulatorischen Bestimmung (z.B. Festlegung der Regulierungsbehörde) betreffend die Errichtung und/oder den Betrieb von Ladepunkten;
b) jede Änderung einer gefestigten Rechtsprechung nach der sich künftig die Errichtung und/oder der Betrieb von Ladepunkten anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestalten;
c) jedes Neufassen, Ändern oder Aufheben einer Verwaltungs- bzw. Regulierungspraxis nach der sich künftig die Errichtung und/oder der Betrieb von Ladepunkten anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestalten.
32.2 Darüber hinaus ist Energu GmbH auch dann zur Anpassung der AVB berechtigt, soweit dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages betreffend die beauftragte Betriebsführung aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Bestimmungen der AVB ändert, wenn eine oder mehrere Bestimmungen der AVB von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden oder eine Gesetzesänderung z.B. zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der AVB führt.